t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeDigitalAktuelles

Wie ein Facebook-Post zu Kündigung führen kann


Facebook-Post kann zu Kündigung führen

Von dpa, sle

Aktualisiert am 10.02.2020Lesedauer: 2 Min.
Logos verschiedener Social-Media-Plattformen: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter sagen, ob sie Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz nutzen dürfen.Vergrößern des BildesLogos verschiedener Social-Media-Plattformen: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter sagen, ob sie Soziale Netzwerke am Arbeitsplatz nutzen dürfen. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Wer etwas auf Facebook oder Twitter postet, sollte dabei auch an seinen Arbeitgeber denken. Denn wer dabei Geschäftsgeheimnisse verrät, oder seinen Arbeitgeber beleidigt, kann seinen Job verlieren.

Schon so manchem Arbeitgeber ist es passiert: Ein Mitarbeiter hat mit einer unbedachten Äußerung in den sozialen Netzwerken eine Negativ-Welle ins Rollen gebracht. Aber darf der Arbeitgeber reinreden, wenn Mitarbeiter auf sozialen Netzwerken aktiv sind?

Arbeitgeber darf Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz verbieten

Grundsätzlich müsse man zwei Szenarien unterscheiden, erklärt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Wie ist das Verhalten der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, und was machen sie in der Freizeit? "Der Arbeitgeber kann zum Beispiel regeln, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht auf ihrem Smartphone rumdaddeln dürfen."

Genauso kann er verbieten, dass die Arbeitnehmer die Ressourcen ihres Arbeitgebers, also etwa den PC, für Social Media-Aktivitäten nutzen. Daneben hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, zu regeln, dass Arbeitnehmer etwa keine Betriebsinterna verraten dürfen - das gilt dann natürlich auch für soziale Medien.

Beleidigungen und Diskriminierungen sind tabu

Der zweite Bereich betrifft die Frage: Was darf ein Arbeitnehmer eigentlich während seiner Freizeit? "Da kann man sagen: Der Arbeitgeber kann hier dem Grunde nach keine Einschränkungen vornehmen, das Arbeitsverhältnis wirkt nicht in das Privatleben hinein."

Arbeitnehmer dürfen ihren Arbeitgeber aber auch in der Freizeit nicht beleidigen oder diskriminieren: Beispielsweise beleidigte ein Azubi, seinen Ausbildungsbetrieb auf Twitter als "Menschenschänder und Ausbeuter". Daraufhin bekam er eine fristlose Kündigung. Das Landgericht Hamm urteilte 2012, dass die Kündigung rechtskräftig war. "Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung, ob es zu einer Kündigung kommt", erklärt Meyer.

Daneben gilt: Wenn sich das Freizeitverhalten auf berechtigte betriebliche Interessen auswirkt, kann der Arbeitgeber dies im Arbeitsvertrag regeln. "Entsprechend kann es dann als Pflichtverstoß gelten, wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel Geschäftsgeheimnisse und schützenswerte Betriebsinterna in den sozialen Netzwerken preisgibt." Aber: Nicht jede Geschmacklosigkeit hat automatisch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Social Media als berufliche Pflicht

Auf der anderen Seite können Arbeitgeber Mitarbeiter aber auch dazu verpflichten, Social Media zu nutzen. "Das ist Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers." Einer HR-Managerin etwa kann der Arbeitgeber auftragen, das Unternehmen auf unterschiedlichen Plattformen oder Karrierenetzwerken vorzustellen.

Voraussetzung ist aber, dass zwischen den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und der Nutzung von Social Media ein inhaltlicher Bezug besteht. "So kann der Arbeitgeber eine Buchhaltungskraft wohl nicht auftragen, Stellenanzeigen über ihr Profil auf Facebook zu posten."

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Recht 2.0: Gefeuert wegen Facebook
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website