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Rentenbesteuerung: Vorsicht! Aufschieben der Rente führt zu Steuernachteil


Einkommensteuer
Aufschieben der Rente führt zu Steuernachteil

Von dpa
Aktualisiert am 22.03.2021Lesedauer: 2 Min.
Geldscheine in der Hand (Symbolbild): Der steuerfreie Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts.Vergrößern des BildesGeldscheine in der Hand (Symbolbild): Der steuerfreie Anteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. (Quelle: Karl-Josef Hildenbrand/dpa)
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Auch Rentner müssen Steuern zahlen. Allerdings ist ein Teil steuerfrei. Deshalb zahlen Sie bei einem späteren Renteneintritt mehr Steuern.

Senioren müssen prinzipiell für ihre Rente Einkommensteuer zahlen. Dabei bleibt aber ein gewisser Anteil steuerfrei. Maßgebend für den steuerfreien Anteil ist das Jahr des Rentenbeginns.

"Je später man in Rente geht, desto niedriger ist der steuerfreie Anteil", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Bei Senioren, die 2005 oder früher in Rente gingen, betrug der steuerfreie Anteil beispielsweise noch 50 Prozent der ersten Jahresrente. Senioren, die 2021 den Ruhestand antreten, bekommen hingegen lediglich noch 19 Prozent steuerfrei.

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Urteil: Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns für Steuer entscheidend

Maßgebend ist dabei das Jahr des tatsächlichen Rentenbeginns, entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 K 159/19). Im Streitfall stand dem Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu.

Er beantragte die Rentenzahlung aufzuschieben und war noch drei Jahre bis 2012 berufstätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 verlangte er, den steuerfreien Anteil für seine Rente mit dem Prozentsatz des Jahres 2009 zu bestimmen, denn dies sei das Jahr des eigentlichen Renteneintritts.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein zogen hingegen den geringeren Prozentsatz des Jahres 2012 heran, weil der Kläger erst in diesem Jahr tatsächlich in Rente gegangen war. Steuerlich werden dadurch die Senioren benachteiligt, die ihren Beruf noch länger ausüben und später in Rente gehen, weshalb der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof einlegte (Az: X R 29/20).

Betroffene können Einspruch gegen Steuerbescheid einlegen

"Rentner in vergleichbarer Situation können sich auf das laufende Verfahren stützen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und den zu geringen steuerfreien Anteil einlegen", rät Klocke.

Dann bleibt der eigene Fall bis zu einem abschließenden Urteil offen. Die vom Finanzamt festgesetzten Steuern müssen allerdings zunächst gezahlt werden. Eine Korrektur wäre bei einem positiven Urteil möglich.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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