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Rente & Scheidung: Bekomme ich Rentenpunkte für meine früheren Stiefkinder?


Rentenfrage
Bekomme ich nach Scheidung Rentenpunkte für meine Stiefkinder?

Von t-online, mak

12.03.2022Lesedauer: 1 Min.
Ältere Frau vor Laptop (Symbolbild): Bei einer Scheidung werden alle Versorgungsanrechte fair unter den ehemaligen Partnern geteilt.Vergrößern des BildesÄltere Frau vor Laptop (Symbolbild): Bei einer Scheidung werden alle Versorgungsanrechte fair unter den ehemaligen Partnern geteilt. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Ich bin geschieden, kann ich für meine beiden früheren Stiefkinder noch Rentenpunkte bekommen?

Nein. Mit einer Scheidung wird auch der sogenannte Versorgungsausgleich geprüft und umgesetzt, sagt Katja Braubach von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.

Das bedeutet: Bei einer Scheidung werden alle Versorgungsanrechte wie beispielsweise gesetzliche Rentenansprüche, die Sie während Ihrer Ehe oder Partnerschaft erworben haben, fair unter den ehemaligen Partnern geteilt.

"Mit diesem Versorgungsausgleich werden mit dem ab dem 01. September 2009 geltenden Recht alle Altersvorsorgeansprüche der Ehepartner ausgeglichen", sagt sie. "Dazu gehören auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung."

Egal, ob es sich um Erziehung von leiblichen oder Stiefkindern handelte

Im Verfahren zum Versorgungsausgleich werden auch die Versicherungskonten der Ehepartner mit einer Kontenklärung auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei sollte bereits über die Anerkennung und Zuordnung der Kindererziehungszeiten entschieden worden sein, so Braubach.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um die Erziehung von leiblichen, Adoptiv- oder Stiefkindern handelt. Mehr zum Versorgungsausgleich lesen Sie hier.

In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".

Die Kindererziehungszeiten gibt es jedoch nur bis zum 36. beziehungsweise für vor 1992 geborene Kinder bis zum 30. Lebensmonat, sagt Braubach. "Die Überprüfung des Versorgungsausgleichs müssen Sie beim Familiengericht beantragen. Lassen Sie sich aber bei Bedarf zuvor von einem Anwalt beraten."

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Gespräch mit Katja Braubach
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