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Im öffentlichen Dienst in Rente gehen: Muss ich dazu kündigen?


Arbeitsrecht
Rente im öffentlichen Dienst: Darauf sollten Sie achten

Von t-online
Aktualisiert am 11.04.2023Lesedauer: 2 Min.
Kündigung der Rente im öffentlicher Dienst: Vor dem frühzeitigen Beamtenaustritt sollten Sie sich zu den finanziellen Auswirkungen beraten lassen.Vergrößern des BildesRente im öffentlichen Dienst: Vor dem frühzeitigen Austritt sollten Sie sich über die finanziellen Auswirkungen informieren. (Quelle: Inside Creative House/Getty Images)
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Wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten, ist die Rente ein wichtiges Thema. Doch wann können Sie in Rente gehen und was müssen Sie beachten?

Grundsätzlich ist wichtig für Sie, dass Ihr Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst automatisch endet. Sie müssen also nicht kündigen, Sie brauchen auch keinen Auflösungsvertrag abschließen.

Kündigung nicht notwendig

Sobald Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, wird das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet, so steht es auch im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes §33 (TVöD).

Das bedeutet, dass mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter für eine abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat, das Arbeitsverhältnis automatisch endet.

Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen enden, wenn Sie also einen Auflösungsvertrag mit dem Arbeitgeber abschließen. Das machen Sie zum Beispiel, wenn Sie eine andere Rentenform, wie die Rente für langjährig Versicherte, in Anspruch nehmen.

Rente mit 67

Das reguläre Renteneintrittsalter nach der Rentenreform ist mit 67 Jahren. Wenn Sie also nach dem 1. Januar 1964 geboren sind, erhalten Sie eine Rente ohne Abschläge erst ab dem Jahr 2030, also mit 67 Jahren. Für Arbeitnehmer, die zwischen 1947 und 1963 geboren sind, steigt mit jedem Jahr der Eintrittszeitpunkt um einen Monat. Alle vor 1947 Geborenen erhalten Ihre Rente wie bisher ohne Abschlag.

Vorzeitig in Rente ohne Abschläge

Es gibt jedoch Fälle, in welchen Sie vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen können.

Das ist ab dem 65. Lebensjahr für die Versicherten möglich, die mindestens 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Vorzeitig ab dem 63. Lebensjahr können Sie als Arbeitnehmer in Rente gehen, wenn Sie mindestens 35 Jahre rentenversichert waren und vor 1953 geboren sind. Für jüngere Jahrgänge verschiebt sich auch bei der Frührente das Renteneintrittsalter nach hinten. Wie genau, lesen Sie in diesem Artikel.

Häufig kommt es bei einem vorzeitigen Renteneintritt jedoch zu Abschlägen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie regulär Ihre Rente erst mit 67 Jahren erhalten würden, aber mit 63 Jahren in Rente gehen wollen. Dann müssen Sie mit Kürzungen Ihrer Rentenbezüge rechnen. Wie hoch die Abschläge mit vorzeitigem Renteneintritt ausfallen, finden Sie auf den Webseiten der Deutschen Rentenversicherung. Lesen Sie hier, welches Schlupfloch die Rente mit 63 ohne Abschläge ermöglicht.

Verwendete Quellen
  • Deutsche Rentenversicherung: "Vorzeitig in Rente"
  • eigene Recherche
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