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Grundbuch und Dienstbarkeiten: Diese Infos können für Nachbar-Ärger sorgen


Grunddienstbarkeiten
Diese Regelung im Grundbuch sollten Nachbarn kennen

Von dpa
13.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Nachbarinnen plaudern am Gartenzaun: Grunddienstbarkeiten können regeln, wie das Nachbarstück bebaut werden darf.Vergrößern des BildesNachbarinnen plaudern am Gartenzaun: Grunddienstbarkeiten können regeln, wie das Nachbarstück bebaut werden darf. (Quelle: shironosov/getty-images-bilder)
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Das Grundbuch enthält wichtige Fakten über ein Grundstück. Aber auch andere Dinge werden dort festgehalten – und können für Ärger unter Nachbarn sorgen.

Lage, Größe, Eigentümer: Das sind nur einige der Informationen, die für jedes Grundstück in einem von der jeweiligen Kommune geführten Grundbuch festgehalten werden. Ebenfalls darin zu finden: sogenannte Grunddienstbarkeiten.

Sie treffen Regelungen zwischen Nachbarn – etwa, ob Leitungen durch das Grundstück des einen zum anderen verlaufen dürfen, ob ein besonderer Weg genutzt werden darf, ohne den das Nachbargrundstück nicht zu erreichen wäre – oder auch, wie das Nachbargrundstück bebaut werden darf.

Verjährung nach 30 Jahren

Dabei wichtig: Vereinbaren Nachbarn eine solche Grunddienstbarkeit miteinander, sollten sie darauf achten, dass sie nicht schon bei Eintragung den örtlichen Gegebenheiten widerspricht. Steht etwa ein Zaun, eine Garage oder ein Haus dort, wo es nicht stehen dürfte, haben die Nachbarn aufgrund der entsprechenden Grunddienstbarkeit ein Recht auf Beseitigung des Baus.

Fordern sie das Recht allerdings nicht fristgemäß ein, verjährt dieser Anspruch. Das ist regelmäßig nach 30 Jahren der Fall. Dann erlischt auch die Dienstbarkeit zumindest in den Bereichen, in denen die baulichen Tatsachen ihr widersprechen.

Für den Teil des Grundstücks, auf den die Grunddienstbarkeit weiter anwendbar ist, bleibt sie bestehen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt diese Praxis.

Recht auf Änderung nur in engen Grenzen

In dem konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks geklagt, die seit 1934 eine Grunddienstbarkeit zugunsten ihrer Nachbarn im Grundbuch stehen hatte. Darin hieß es, das Grundstück der Frau dürfe nur von einer natürlichen Hecke eingefriedet und nicht bebaut werden.

Eben jenes Grundstück war aber bereits seit 1900 vollständig von einer Mauer umgeben, in den 50er Jahren folgten ein Mehrfamilienhaus und eine Doppelgarage.

All diese Bauten widersprachen der Grunddienstbarkeit, einen Beseitigungsanspruch hatten die Nachbarn allerdings nicht ausgeübt. Die Klägerin forderte daraufhin von ihren Nachbarn, einer Änderung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen, sodass die bestehenden Bauten davon ausgenommen sind.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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