Das sind Ihre Rechte Wie viel Käse auf eine Käsestange gehört
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Käsebrötchen oder Käse-Laugenstange ohne Käse – ist das überhaupt erlaubt? Das sagen Verbraucherschützer.
Als herzhafte Alternative zum Brötchen am Frühstückstisch oder als kleiner Snack für zwischendurch sind Käse-Laugenstangen oder Käsebrötchen vom Bäcker ideal. Sie sind innen saftig, die überbackene Käsekruste sorgt für den richtigen Crunch und die würzige Note.
Fans dieser Backware stellen jedoch zunehmend fest, dass die sogenannte Shrinkflation auch vor der Käse-Laugenstange oder dem Käsebrötchen nicht Halt macht. Vorwiegend bei Produkten aus der SB-Backtheke vom Discounter oder Supermarkt ist die Käsekruste kaum noch zu erkennen. Die Kunden fragen sich daher: "Wie viel Käse gehört auf eine Käse-Laugenstange? Ist eine Mindestmenge gesetzlich festgelegt, damit die Backware noch so betitelt werden darf?"
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) erklärt, ob es sich bei dem Produkt inzwischen um eine Irreführung und somit Verbrauchertäuschung handelt.
Wie viel Käse gehört auf eine Käsestange?
Laut den Leitsätzen für Brot und Kleingebäck müssen Käsebrötchen und Käsestangen eine "deutlich sichtbare Krustenauflage" und/oder eine "deutlich wahrnehmbare Füllung" haben, so die Verbraucherschützer. Allerdings ist "ein konkreter Anteil aber nicht genannt", so der vzbv. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, wie viel Käsekruste auf einem Käsebrötchen oder einer Käsestange vorhanden sein muss, gilt weiterhin das Verbot der Irreführung oder der Täuschung.
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Käsekruste oder die Käsefüllung nicht deutlich wahrnehmbar ist. Und: Die Käsestange oder das Käsebrötchen darf nicht mit einem Käseimitat – auch Analogkäse genannt – überbacken sein. Andernfalls darf die Backware nicht Käsestange heißen.
Wie viel Schinken gehört in eine Schinkenstange?
Wie großzügig der Hersteller mit dem Schinken sein muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Wenn Lebensmittel als Teil des Namens genannt werden oder ein Teil des Produktbilds auf der Verpackung oder in der Werbung sind, sollten sie diese "auch in deutlich wahrnehmbarer Menge enthalten", so der vzbv.
Verboten ist es gemäß Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), wenn das Produkt unter einer irreführenden Bezeichnung verkauft wird oder die Angaben beziehungsweise die Aufmachung irreführend ist, ergänzt der Verband. Die Produkte dürfen zudem nicht mit Falschaussagen beworben werden.