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Beschäftigungsverbot durch das Mutterschutzgesetz – diese Regeln gelten


Individuell und allgemein
Beschäftigungsverbot: Diese Regeln gelten für Schwangere

  • Claudia Zehrfeld
Von Claudia Zehrfeld

Aktualisiert am 28.03.2022Lesedauer: 4 Min.
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Beschäftigungsverbot: Eine Arbeit im Büro können Schwangere meist noch problemlos ausüben. Aber es gibt auch Sonderfälle.Vergrößern des Bildes
Beschäftigungsverbot: Eine Arbeit im Büro können Schwangere meist noch problemlos ausüben. Aber es gibt auch Sonderfälle. (Quelle: vadimguzhva/getty-images-bilder)

Manche Tätigkeiten können für Schwangere gefährlich sein. Kann der Arbeitgeber das Risiko nicht abstellen, erhält die Schwangere ein Beschäftigungsverbot.

Ist es für einen Arbeitgeber nicht möglich, den Mutterschutz durch Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz oder einen Arbeitsplatzwechsel zu garantieren, bleibt ihm als letzte Maßnahme ein Beschäftigungsverbot für die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin. Hier können Sie nachlesen, in welchen Fällen ein generelles oder ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund des Mutterschutzgesetzes unumgänglich ist.

Mutterschutzgesetz: Beschäftigungsverbot bei Risiken am Arbeitsplatz

Dem Mutterschutzgesetz zufolge dürfen schwangere Frauen keine Arbeiten durchführen, die laut ärztlichem Attest "Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind" gefährden. Lassen sich diese Arbeiten durch den Arbeitgeber nicht so absichern, dass kein Gesundheitsrisiko mehr besteht, greift demnach das Beschäftigungsverbot.

"Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist." (Paragraph 16, Mutterschutzgesetz)

Gründe für ein generelles Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen einem generellen und einem individuellen Beschäftigungsverbot für Schwangere. Das generelle Beschäftigungsverbot wird nicht bei gesundheitlichen Einschränkungen ausgesprochen, sondern wenn die Tätigkeiten der Schwangeren eine negative Auswirkung auf die Schwangerschaft haben können. Dieses Beschäftigungsverbot verhängt der Arbeitgeber. Sobald er von der Schwangerschaft seiner Angestellten erfährt, ist er dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung anzufertigen.

Das Mutterschutzgesetz nennt einige Beispiele für Arbeiten, die ein generelles Beschäftigungsverbot nach sich ziehen. Demnach sind Arbeiten verboten, bei denen die Schwangere

  • schädlichen Stoffen, Strahlen oder Bedingungen (Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen, Lärm) ausgesetzt ist. Explizit fällt auch das Schälen von Holz zu diesen für Schwangere untersagten Tätigkeiten.
  • einer schweren körperlichen Belastung ausgesetzt ist. Das Gesetz versteht darunter Arbeiten, bei denen häufig Lasten von mehr als fünf Kilogramm oder gelegentlich solche von mehr als zehn Kilogramm gehoben oder bewegt werden müssen.
  • sich oft erheblich strecken oder beugen, beziehungsweise bei denen sie ständig hocken oder sich bücken muss.
  • Geräte und Maschinen mit hoher Fußbeanspruchung bedienen muss.
  • durch ihre Schwangerschaft in besonders hohem Maße der Gefahr ausgesetzt ist, an einer Berufserkrankung zu erkranken.
  • im Akkord arbeitet oder durch ein höheres Arbeitstempo höhere Auszahlungen erzielen kann. Das gleiche gilt für Fließbandarbeit mit vorgeschriebener Arbeitsgeschwindigkeit.
  • einer erhöhten Unfallgefahr (vor allem durch Stürze) ausgesetzt ist.

Zudem gibt es Bestimmungen, die in einer bestimmten Phase der Schwangerschaft greifen:

  • Nach dem dritten Schwangerschaftsmonat darf die Schwangere nicht mehr auf Beförderungsmitteln arbeiten.
  • Nach dem fünften Schwangerschaftsmonat darf die Schwangere keine Arbeiten mehr ausüben, bei denen sie ständig stehen müssen. Das gilt dann, wenn diese Beschäftigung täglich mehr als vier Stunden umfasst.

Im Zweifelsfall kann die jeweilige Aufsichtsbehörde bestimmen, ob eine Arbeit unter die gesetzlich geregelten Beschäftigungsverbote fällt.

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot

Das individuelle Beschäftigungsverbot richtet sich nach dem individuellen Gesundheitszustand der werdenden Mutter. Es muss vom Arzt ausgesprochen werden. Werdende Mütter dürfen demnach nicht beschäftigt werden, wenn Mutter oder Kind bei Fortdauer der bisherigen Tätigkeit gesundheitlich gefährdet sind.

Mögliche Gründe dafür können zum Beispiel

  • Risikoschwangerschaft,
  • Mehrlingsschwangerschaft,
  • Gefahr einer Frühgeburt oder
  • Neigung zu Fehlgeburten

sein. Das Attest des Arztes sollte das Beschäftigungsverbot sowie dessen Umfang genau beschreiben. Es muss Gründe nennen. Zudem muss daraus hervorgehen, welche Arbeiten die schwangere Arbeitnehmerin nicht leisten darf.

Das Beschäftigungsverbot kann auch nur für bestimmte Tätigkeiten gelten oder die Beschäftigung auf eine bestimmte Stundenzahl reduzieren.

Wer zahlt das Gehalt während eines Beschäftigungsverbots?

Während eines Beschäftigungsverbots erhält die Schwangere grundsätzlich ihren vollen Lohn. Das Umlageverfahren (U2) im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) regelt, dass der Arbeitgeber den Lohn für die Arbeitskraft, auf die er verzichten muss, von der Krankenkasse der Schwangeren erstattet bekommt.

Mutterschutzgesetz: Diese Frist gilt unabhängig von der Beschäftigung

Ganz unabhängig von der Art der Beschäftigung dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Frauen sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung in dieser Zeit bereit erklärt haben – was jederzeit widerrufen werden kann. Mehr zu diesen Fristen – die oft mit dem Mutterschutz insgesamt gleichgesetzt werden – finden Sie hier.

Beschäftigungsverbot: Was gilt während der Corona-Pandemie?

Es ist noch unklar, ob Schwangere aufgrund der Veränderungen in der Schwangerschaft eine erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, sich mit SARS-CoV-2 anzustecken. Auch gibt es noch keine Daten dazu, dass mit dem Coronavirus infizierte Schwangere schwerer von der Erkrankung betroffen sind als Nicht-Schwangere. Aber bisher deutet nichts darauf hin. Das Robert Koch-Institut empfiehlt dementsprechend auch nicht, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Allerdings kann es in individuellen Fällen sinnvoll sein. So kommt das Bundesministerium für Familie in einem Hinweisblatt zum Thema zu dem Schluss, dass der engere Kontakt einer Schwangeren mit einem SARS-CoV-2-Infizierten oder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Person eine "unverantwortbare Gefährdung" im Sinne des Mutterschutzgesetzes darstellt. Schwangere sollten deshalb keine Arbeiten mit SARS-CoV-2-haltigen Proben im Laborbereich verrichten und auch keine, bei denen sie Kontakt zu möglicherweise infizierten Personen haben.

So könne auch eine Tätigkeit, bei der die Schwangere mit vielen Menschen in Kontakt tritt, eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. Denn dann sei die Gefahr groß, dass die Schwangere Kontakt mit infektiösen Personen hat. Das gilt, wenn sie regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen hat oder zu ständig wechselnden Personen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber prüfen, ob die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen wie etwa ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern bei der Arbeit eingehalten werden können. Ist dies nicht der Fall, ist laut dem Hinweisblatt ebenfalls ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Verwendete Quellen
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