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Mutterschutzgesetz: Besteht Mitteilungspflicht für Frauen?


Mutterschutzgesetz: Besteht für Schwangere eine Mitteilungspflicht?

t-online, rev

Aktualisiert am 04.06.2014Lesedauer: 2 Min.
Mutterschutz: Für schwangere Arbeitnehmerinnen besteht keine Mitteilungspflicht - ohne Mitteilung kann jedoch auch der Mutterschutz nicht in Kraft treten.Vergrößern des BildesFür schwangere Arbeitnehmerinnen besteht keine Mitteilungspflicht - ohne Mitteilung kann jedoch auch der Mutterschutz nicht in Kraft treten. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Arbeitnehmerinnen, die ein Kind erwarten, sind nicht verpflichtet ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Das ist grundsätzlich ihre eigene Entscheidung. Damit der Arbeitgeber jedoch rechtzeitig im Rahmen des Mutterschutzgesetzes nötige Arbeitsschutzvorkehrungen zur Sicherheit der Schwangeren ergreifen kann, ist es erforderlich, dass er Kenntnis über den Zustand der Angestellten hat.

Mutterschutzgesetz schreibt keine Mitteilungspflicht vor

Im fünften Paragraphen des Mutterschutzgesetzes wird werdenden Müttern geraten, dem Arbeitsgeber Schwangerschaft und mutmaßlichen Zeitpunkt der Geburt mitzuteilen. Denn während das Ausbleiben dieser Mitteilung ohne Konsequenzen bleibt und der Mutterschutz am Arbeitsplatz nicht in Kraft treten kann, ist der Arbeitgeber bei einer Mitteilung unverzüglich verpflichtet, bestimmte Schutzvorschriften für die Schwangere zu beachten. Bei diesem Abschnitt im Mutterschutzgesetz handelt es sich aber nur um eine Soll-Vorschrift.

Nach einer Schwangerschaftsmitteilung muss der Arbeitgeber das Gewerbeaufsichtsamt oder den staatlichen Arbeitsschutz zu informieren. Die Aufsichtsbehörde stellt dann die Einhaltung der Mutterschutzvorgaben sicher. Wie diese Pflichten und Maßnahmen für den Mutterschutz auf Seite des Arbeitsgebers genau aussehen, können Sie hier nachlesen.

Wann eine Mitteilungspflicht für Schwangere gegenüber dem Arbeitgeber besteht

Eine tatsächliche Mitteilungsverpflichtung kann allerdings für die Arbeitnehmerin aus der allgemeinen Treuepflicht entstehen, die im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer solchen Mitteilung hat, das dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Nicht-Mitteilung überwiegt. Das trifft zu...

  • ...wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz zu treffen, die beispielsweise aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung folgen - wie bei Schichtarbeitern oder im Kühlhaus oder Fließband.
  • ...wenn der Arbeitgeber eine Vertretung für die Schwangere aufgrund deren Aufgaben - vor allem in einer Führungsposition - eine gewisse Zeit einarbeiten muss.

Ist dies zutreffend, kann ein Arbeitgeber unter Umständen sogar Schadensersatzansprüche gegen die Arbeitnehmerin, die ihre Schwangerschaft ihm gegenüber verschwieg, geltend machen. Genauso muss die Arbeitnehmerin nach einer Mitteilung den Arbeitgeber umgehend informieren, wenn die Schwangerschaft, zum Beispiel durch eine Fehlgeburt, vorzeitig endet.

Mutterschutzgesetz: Wie erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber?

Eine Frau kann ihren Arbeitgeber mündlich, telefonisch, schriftlich oder in anderer Form über ihre Schwangerschaft informieren. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen, die Mitteilung schriftlich durchzuführen.

Ist die Arbeitnehmerin nicht sicher, ob sie schwanger ist und äußert diesen Verdacht gegenüber dem Arbeitgeber, ist dieser ebenfalls verpflichtet die entsprechenden Schutzvorkehrungen durchzuführen. Er hat dann auf eigene Kosten die Möglichkeit, ein Attest vom Arzt oder der Hebamme einzufordern, das die Schwangerschaft belegt.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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