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Urlaub | Hotel überbucht: Was tun, wenn kein Zimmer mehr frei ist?


Trotz Buchung
Kein Platz im Hotel – Was kann ich tun?

srt, Hans-Werner Rodrian

Aktualisiert am 09.08.2023Lesedauer: 4 Min.
imago images 0240421056Vergrößern des BildesHotelbett: Viele Hotels vergeben mehr Reservierungen, als sie Zimmer haben. (Quelle: IMAGO/Frank Hoermann / SVEN SIMON)
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Man freut sich wochenlang auf den Urlaub, alles ist geplant, und dann ist das Hotel überbucht – eine Horrorvorstellung. Was können Urlauber tun?

Der Flug war anstrengend, die Busfahrt vom Flughafen ermüdend. Spät ist das Hotel erreicht. Doch dann zuckt der Rezeptionist nur mit den Schultern: Das gebuchte Zimmer ist nicht mehr frei. Da sinkt die Urlaubslaune schnell auf den Nullpunkt. Wer jetzt besonnen reagiert, für den kehrt sie oft genauso schnell zurück.

Veranstalter und Hoteliers müssen nämlich für mindestens ebenso guten Ersatz sorgen. Nicht selten bekommt man fürs gleiche Geld sogar eine bessere Bleibe. Und eine ordentliche Entschädigung dazu.

Mal ist es Dubai, mal Antalya und immer wieder Mallorca: Jedes Jahr zur Hochsaison liegen einige Reiseziele voll im Trend. Und ebenso regelmäßig sind die Hotels dort reihenweise überbelegt. Der Grund ist einfach: In der Branche ist es üblich, dass Reiseunternehmen zunächst großzügig Zimmerkontingente reservieren dürfen, unverkaufte Zimmer dann aber kurzfristig kostenlos zurückgeben können.

Welche Optionen haben Reisende?

Den Hoteliers bleibt da kaum etwas anderes übrig, als solche Rückgaben bereits einzuplanen und insgesamt mehr Zimmerreservierungen anzunehmen, als sie Zimmer haben. Kommen dann wirklich sämtliche Gäste, muss eben gezaubert werden.

Was aber kann man als betroffener Urlauber tun? Wer bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, der ist fein raus. Das deutsche Reisevertragsrecht verpflichtet Reiseunternehmen nämlich, für mindestens gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Mit etwas Glück gelangt der Urlauber auf diese Weise sogar statt ins gebuchte Mittelklassehotel in eine Luxusherberge.

Ist das Ersatzhotel dagegen schlechter als das gebuchte oder es liegt zum Beispiel weiter weg vom Strand, dann muss das niemand akzeptieren. Die Empfehlung der Verbraucherschützer: Zunächst gilt es, dem Reiseveranstalter zu melden, dass die gebuchte Unterkunft nicht verfügbar war und welche Mängel vorliegen.

Ein Zeuge sollte dabei sein

Das geschieht am einfachsten vor Zeugen gegenüber dem Reiseleiter. Oder noch besser: Man schreibt – gern handschriftlich – eine Mängelanzeige und lässt sich die vom Reiseleiter bestätigen. Dafür reicht es, dass der ein "Kenntnis genommen" darunter schreibt.

Was tun, wenn es, wie immer häufiger, keinen Reiseleiter vor Ort gibt? Dann empfiehlt der Verbraucherzentrale Bundesverband, den Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und wieder vor Zeugen, über die Mängel zu informieren.

Bei Pauschalreisen nicht zuständig für Mängelanzeigen ist dagegen der Hotelier; denn der hat ja nur einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter und nicht mit dem Urlauber selbst. Auch in so einem Fall heißt es, beim Reiseveranstalter auf eine Bestätigung der Mängelanzeige zu dringen.

Dann kann man hoffentlich unbeschwert seinen Urlaub verbringen. Zusätzlich dokumentiert man die Sache durch Fotos und notiert sich Zeugen. Denn es winkt Schadenersatz: Bis zu 50 Prozent Preisermäßigung sind laut Bundesgerichtshof drin.

Hoher Schadenersatz für Urlauber

Sogar bei gleichwertigem Hotel sind 20 bis 25 Prozent Erstattung üblich, denn bereits die Überbuchung des ursprünglichen Hotels stellt nach dem Pauschalreiserecht und nach der bekannten Frankfurter Tabelle einen Reisemangel dar.

Auch das Landgericht Frankfurt stellte bereits vor Jahren fest, dass unabhängig von der Qualität schon die Unterbringung in einem Ersatzhotel als solche einen Reisemangel darstellt. Das sei Grund genug, von dem gezahlten Reisepreis ein Viertel zurückzuverlangen. Faustregel: Je weiter das Ersatzhotel vom gebuchten entfernt ist, desto mehr kann man als Urlauber mindern.

Eine wichtige Einschränkung gibt es allerdings. Nach der Reise Geld zurückverlangen kann nur, wer zuvor keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche unterzeichnet hat. Darauf drängen zwar alle Reiseleiter.

Am besten abwarten

Aber die besseren Karten hält in der Hand, wer vor Ort nur den Mangel anzeigt und sich diesen schriftlich bestätigen lässt. Zu Hause hat man dann immer noch zwei Jahre Zeit zu entscheiden, ob Schadenersatz und Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden verlangt werden sollen.

Das gilt natürlich umso mehr, weil sich oft am Anfang einer Reise noch nicht genau erkennen lässt, ob das Ersatzhotel wirklich gleichwertig ist. Ohne Animation, Swimmingpool und Sportanlage hielt das Landgericht Frankfurt eine Reisepreisminderung von 45 Prozent für angemessen. Ohne Meerblick und mit Hygienemängeln erhielten Urlauber 70 bis 100 Prozent des Reisepreises für die Tage zurück, die sie in diesem Hotel verbringen mussten.

Weitere Beispiele listet die sogenannte Frankfurter Tabelle auf, die von mehreren Anwaltskanzleien auch im Internet veröffentlicht wird.

Ohne Reiseveranstalter wird es schwieriger

Gebuchte Leistung oder Schadenersatz: Grundsätzlich gilt das Gesagte auch für alle, die ihr Hotel ohne Veranstalter gebucht haben, zum Beispiel über Portale wie "Booking.com". Allerdings muss man dann nicht nur recht haben, sondern es auch bekommen. Denn die Ansprüche sind am Sitz des Vertragspartners geltend zu machen, gegebenenfalls also in Dubai oder Kusadasi oder – bei Booking – in Amsterdam.

Bevor es so weit kommt, muss der Gast dem Veranstalter oder Hotelier stets die Möglichkeit geben, die Mängel zu beheben. Tut der das dann nicht zügig, so sollte der Urlauber schriftlich Abhilfe verlangen und eine Frist setzen.

Lässt der Veranstalter oder Hotelier die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, dann darf man sich selbst ein vergleichbares Ersatzquartier suchen. Die Kosten für die Alternative kann der Gast innerhalb der Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen.

Gibt's keinen Platz, ist der Urlaub vorbei

Richtig Pech hat, wer erfahren muss, dass alle Ersatzhotels ebenfalls ausgebucht sind oder sich in einem desolaten Zustand befinden. Dann bleibt nichts anderes übrig, als den nächsten Flieger Richtung Heimat zu besteigen. Geht der erst einige Tage später, und muss sich der Gast bis dahin selbst ein Bett suchen, kann er zu Hause Schadenersatz fordern – und zwar in Höhe des gesamten Reisepreises.

Den vollen Reisepreis zurückverlangen kann der Urlauber auch, wenn die Reise schon vor dem Start abgesagt wird, weil das Hotel überbelegt ist. Eine vorgeschlagene Alternativreise in eine andere Region des Urlaubslandes oder gar in ein anderes Land muss der Betroffene nicht akzeptieren.

Verwendete Quellen
  • Reiseredaktion SRT
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