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Die Wahl der Versicherung für Reisende mit Vorerkrankung


Worauf Reisende mit Vorerkrankungen achten müssen

dpa, Catharina Puppel

05.11.2019Lesedauer: 2 Min.
Versicherungsschein für eine Krankenversicherung: Wer eine Vorerkrankung hat, die absehbar im Ausland behandelt werden muss, sollte sich genau über die Bedingungen informieren.Vergrößern des BildesVersicherungsschein für eine Krankenversicherung: Wer eine Vorerkrankung hat, die absehbar im Ausland behandelt werden muss, sollte sich genau über die Bedingungen informieren. (Quelle: Andrea Warnecke/dpa-tmn-bilder)
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Die Reise muss wegen Krankheit abgesagt werden? Vor Ort muss man ins Krankenhaus? Mit Versicherungen fühlen sich Urlauber in solchen Fällen abgesichert

Herzinfarkt, Unfall, eine schwere Krankheit: Es gibt viele Gründe, warum Urlauber eine gebuchte Reise nicht antreten können. Eine Reiserücktrittsversicherung soll in diesem Fall vor hohen Stornogebühren schützen. Wer jedoch eine Vorerkrankung hat, ist damit nicht unbedingt auf der sicheren Seite.

Bei Versicherten zum Beispiel mit Diabetes oder Bluthochdruck gelten oft spezielle Bedingungen. Gezahlt wird etwa bei "plötzlich schwerer Erkrankung". Zählen dazu auch chronische Erkrankungen, die zwar medikamentös gut eingestellt sind, aber plötzlich akut werden?

Von der Rechtsprechung werde das tendenziell verneint, weiß der Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover. Der Reiserechtsexperte rät Urlaubern mit Vorerkrankungen daher, mehrere Anbieter konkret zu fragen: Besteht Versicherungsschutz, wenn sich eine bestehende Erkrankung akut verschlechtert und die Urlaubsreise deshalb nicht mehr möglich ist?

Reiserücktritt: Zeitpunkt ist oft der Streitpunkt

Streit gibt es oft über die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Versicherte den Rücktritt von der Reise erklären muss. Denn häufig ist zunächst unklar, ob man reisen kann oder nicht. Das stellt sich teils erst während der Behandlung heraus.

"Die Reiserücktrittskostenversicherungen argumentieren, man hätte schon beim ersten Arztbesuch den Reiserücktritt erklären müssen. Dann wären die Stornokosten nicht so hoch gewesen", sagt Degott. Somit zahlten die Versicherungen oft nicht den vollen Stornobetrag.

Wenn ein Reisender nicht damit rechnen muss, dass sich seine Vorerkrankung verschlechtert, sollte er sich dies von einem Arzt bestätigen lassen. Die Bescheinigung stellt fest, dass gegen Art der Reise sowie Reiseziel und -dauer aus medizinischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Ist eine Behandlung im Ausland absehbar?

Jeder Urlauber sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen, das gilt natürlich auch für chronisch Kranke. Die Police schützt Urlauber vor hohen Kosten, wenn unterwegs etwas passiert. Für chronisch Kranke kann es aber auch hier Probleme geben. Vorhersehbare Behandlungen einer bereits ärztlich diagnostizierten Krankheit würden häufig ausgeschlossen, erklärt Kim Paulsen vom Bund der Versicherten.

Auch wenn es mühsam ist: Urlauber sollten auf jeden Fall das Kleingedruckte lesen, sagt Birgit Brümmel von der Stiftung Warentest. Greift die Reiserücktrittspolice laut Vertrag zum Beispiel nur für "plötzliche, unerwartete, schwere, akute, unvorhersehbare oder nicht absehbare Behandlungen", heißt das im Umkehrschluss: Chronische Erkrankungen sind ausgeschlossen.


Ähnliches gilt bei der Auslandsreisekrankenversicherung: Mit Formulierungen wie "nicht aufschiebbare Behandlung" und "medizinisch notwendiger oder ärztlich angeordneter Rücktransport" halten sich die Versicherungsunternehmen ein Hintertürchen offen. Wichtig ist, dass auch "aufschiebbare" Behandlungen und ein "medizinisch sinnvoller und vertretbarer" Rücktransport versichert sind.

Schlichtungsstelle einschalten

Verweigert die Versicherung die Zahlung, bleiben Urlauber nicht unbedingt auf den Kosten sitzen oder müssen vor Gericht ziehen. Es gibt auch Schlichtungsstellen. Die Ombudsmänner für Versicherungen helfen bei Streitfällen zu Reiserücktritt und Reiseabbruch. Die Streitbeilegung ist kostenlos, sie muss laut Gesetz aber binnen 90 Tagen erfolgen. Allerdings lohnt sich auch hier ein Blick ins Kleingedruckte: Bei einigen Versicherern ist die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von vornherein ausgeschlossen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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