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Zeichen 277.1: Kennen Sie dieses Verkehrszeichen?


Eines der neuesten Schilder
Kennen Sie dieses Verkehrszeichen?

Von t-online, mab

Aktualisiert am 14.03.2024Lesedauer: 1 Min.
Verkehrszeichen 277.1: Erst seit dem Jahr 2020 ist es auf unseren Straßen zu sehen.Vergrößern des BildesVerkehrszeichen 277.1: Erst seit dem Jahr 2020 ist es auf unseren Straßen zu sehen. (Quelle: IMAGO/IPA Photo/mab)
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Links ein Auto, rechts ein Rad und ein Motorrad – aber mancher sieht stattdessen nur ein Fragezeichen: Was bedeutet dieses Schild, das es erst seit 2020 gibt?

Es ist eines der neuesten Schilder auf Deutschlands Straßen und gilt erst seit dem April 2020. Damals trat eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Sie soll den Verkehr sicherer machen und mehr Autofahrer zum Umsteigen aufs Fahrrad motivieren. Viele Verstöße werden seitdem härter geahndet, neue Verkehrsschilder wurden eingeführt. Unter anderem das Zeichen 277.1. Was bedeutet es?

Wer an Radfahrern vorbeifahren oder sie überholen will, muss seit Inkrafttreten der Novelle vorsichtiger sein als zuvor: Innerorts gilt inzwischen ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern, außerorts sind es zwei Meter Abstand. Vorher schrieb die StVO lediglich einen "ausreichenden Seitenabstand" vor. Nun kann außerdem das Schild 277.1 darauf hinweisen, wenn das Überholen von Zweirädern komplett verboten ist

Was das Schild bedeutet

"Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen" lautet der offizielle Name des Zeichens – ein Titel, den sich vielleicht nicht jeder Autofahrer merken kann. Deshalb kurz und knapp: Wo dieses Schild steht, dürfen Autofahrer keine Radfahrer überholen (Ausnahme: Lastenräder mit drei Rädern gelten als zweispurig). Die genauen Regeln dazu erklärt Paragraf 5 Absatz 4 der StVO. Wer sich nicht daran hält, riskiert 70 Euro Geldbuße und einen Punkt in Flensburg.

So lautet Paragraf 5 Absatz 4 der StVO

Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

Allerdings gibt es eine sinnvolle Einschränkung: Wenn Sie im Auto an einer Kreuzung warten und ein Radfahrer vorbeifährt oder sich neben Sie stellt, müssen Sie nicht den Mindestabstand einnehmen.

Verwendete Quellen
  • Bundesanstalt für Straßenwesen
  • stvo.de
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