Folgenreiches Urteil Ohne Gurt im Auto: Wer haftet bei einem Unfall?

Wer sich nicht anschnallt, gefährdet nicht nur sich selbst – sondern unter Umständen auch andere. In bestimmten Fällen kann das teuer werden.
In Deutschland gilt für alle Fahrzeuginsassen die Anschnallpflicht, und zwar unabhängig vom Sitzplatz. Wer sich weigert, den Gurt anzulegen, geht ein hohes Risiko ein. Dies betrifft nicht nur die eigene Sicherheit, sondern auch die rechtliche Situation. Denn bei einem Unfall droht unter Umständen die Mithaftung, auch für Schäden, die andere erleiden.
Gurtmuffel können mitverantwortlich sein
Genau mit so einem Fall hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Urteil (Az.: 3 U 81/23) beschäftigt: Eine unangeschnallte Mitfahrerin auf dem Rücksitz wurde bei einem Unfall nach vorne geschleudert und verletzte die Person vor ihr schwer. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte sechsstellige Beträge an die Verletzte und forderte diese später von der unangeschnallten Person zurück.
Die Begründung: Die Verletzungen seien durch das Nichtanschnallen mitverursacht worden, wie ein Gutachten belegte. Deshalb müsse die Mitfahrerin mithaften.
Das Urteil: Grundsätzlich ist es möglich, dass Fahrzeuginsassen, die gegen die Gurtpflicht verstoßen, für fremde Schäden haftbar gemacht werden. In diesem konkreten Fall wurde die Klage jedoch abgewiesen, da der Unfallverursacher stark alkoholisiert und viel zu schnell gefahren war. Dieses Verhalten überwog im juristischen Sinne.
Was das für alle Autofahrer bedeutet
Das Urteil des OLG Köln macht klar: Wer sich nicht anschnallt, verstößt nicht nur gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 21a Abs. 1 StVO), sondern riskiert auch zivilrechtliche Konsequenzen. Insbesondere dann, wenn andere Menschen durch das eigene Fehlverhalten verletzt werden – etwa, weil man unkontrolliert durch den Fahrzeuginnenraum geschleudert wird.
Das bedeutet:
- Haftung bei Eigenschäden: Wer ohne Gurt verletzt wird, bekommt mitunter nicht den vollen Schaden ersetzt.
- Haftung bei Fremdschäden: Werden andere Mitfahrer durch die unangeschnallte Person verletzt, kann diese unter Umständen finanziell zur Verantwortung gezogen werden.
Gibt es Ausnahmen von der Gurtpflicht?
Ja, in seltenen Fällen:
- Beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit, z. B. beim Rangieren auf einem Parkplatz
- Für Personen, die aus beruflichen Gründen den Sitzplatz häufig verlassen müssen, etwa Pfleger in Behindertenfahrzeugen
- Für ärztlich befreite Personen (Nachweis erforderlich)
In allen anderen Fällen gilt: Immer anschnallen – auch auf kurzen Strecken und auf dem Rücksitz.
- Nachrichtenagentur dpa