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Justizministerium: Keine härteren Strafen für Angriffe mit Messer


"Rechtssystematisch problematisch"
Keine härteren Strafen für Angriffe mit Messer

Von dpa
Aktualisiert am 16.12.2020Lesedauer: 2 Min.
Ein Messer liegt an einem Tatort auf dem Boden: Das Justizministerium sieht keinen Anlass, die Strafen für Messerangrifft zu verschärfen.Vergrößern des BildesEin Messer liegt an einem Tatort auf dem Boden: Das Justizministerium sieht keinen Anlass, die Strafen für Messerangrifft zu verschärfen. (Quelle: Daniel Bockwoldt/dpa-bilder)
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Die steigende Zahl von Messerangriffen wird in der Bevölkerung als Bedrohung empfunden. Härtere Strafen lehnt das Justizministerium aber ab – und nennt Gründe.

Der Strafrahmen für Körperverletzungen mit einem Messer ist nach Einschätzung des Bundesjustizministeriums ausreichend. Das teilte ein Sprecher in Berlin auf Anfrage mit. Das Ministerium hatte eine mögliche Erhöhung geprüft, nachdem die Justizministerinnen und -minister bei ihrem Treffen im Juni 2019 mehrheitlich darum gebeten hatten.

Eine steigende Zahl an Straftaten mit Messern würden "von der Bevölkerung zu Recht als eine ernsthafte Bedrohung ihrer Sicherheit empfunden", erklärten die Minister damals in ihrem gemeinsamen Beschluss. Das Bundesjustizministerium werde deshalb gebeten, zu prüfen, "inwieweit die Strafvorschriften für mittels eines Messers begangene Körperverletzungen zu reformieren sind, um für solche Taten eine angemessene Sanktionierung zu gewährleisten und ein klares rechtspolitisches Signal gegen diese Kriminalität zu setzen".

Verschärfung wäre "rechtssystematisch problematisch"

Zum Ergebnis der Prüfung sagte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums, gefährliche Körperverletzungen, die mit einem Messer begangen würden, könnten nach Strafgesetzbuch bereits heute mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Als Mindeststrafe sieht Paragraf 224 Freiheitsentzug von sechs Monaten vor. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren. "Das gibt den Gerichten den Raum, diese Gewalttaten konsequent und angemessen zu ahnden", so der Sprecher.

Es scheine "rechtssystematisch problematisch" für eine Körperverletzung mit einem Messer einen schärferen Strafrahmen vorzusehen als für die Begehung mit einer anderen Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, "beispielsweise einer zerbrochenen Flasche", erläuterte der Sprecher. "Eine solche Begehungsform kann ebenso geeignet sein, erhebliche Verletzungen hervorzurufen."

Verlässliche Daten fehlen noch

Konkret ist in Paragraf 224 auch nicht von Messern als Tatwerkzeug die Rede, stattdessen ist dort unter anderem der Einsatz einer "Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs" aufgeführt. Wenn der Täter den möglichen Tod des Opfers billigend in Kauf nehme, komme zudem eine Strafbarkeit wegen eines versuchten Tötungsdelikts in Betracht, sagte der Sprecher.

Wie häufig es zu Messerangriffen kommt und ob diese zunehmen, dazu fehlen noch umfassende Daten. Bislang erheben nur einzelne Länder solche Zahlen. Deutschlandweite Angaben dürfte im nächsten Frühjahr die polizeiliche Kriminalstatistik für 2020 liefern, in der Taten mit Messern erstmals gesondert erfasst werden sollen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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