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Köln: Bundesgerichtshof akzeptiert "Kölner Dom" nicht als Marke


Gerichtsurteil
Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke

Von afp
Aktualisiert am 12.01.2024Lesedauer: 2 Min.
imago images 98691505Vergrößern des BildesTaschen mit dem Aufdruck Köln und dem Kölner Dom an einem Souvenirshop (Archivbild): Die Hohe Domkirche hatte versucht, sich Markenrechte zu sichern. (Quelle: via www.imago-images.de/imago-images-bilder)
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Rückschlag für die Hohe Domkirche vor Gericht: Sie darf nicht als alleinige Anbieterin Souvenirs mit dem Begriff "Kölner Dom" anbieten.

Der Begriff "Kölner Dom" taugt nicht als Marke. Die Menschen in Deutschland verbänden damit das Bauwerk, nicht aber bestimmte Produkte wie Schmuck oder Bekleidung, befand der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Der Begriff "Kölner Dom" sei daher nicht geeignet, Produkte einem bestimmten Hersteller zuzuordnen.

Die Hohe Domkirche zu Köln wollte bereits im Jahr 2018 "Kölner Dom" für ihre Zwecke als Marke eintragen lassen. Geschützt werden sollte der Begriff für Schmuck, Bekleidung, Fotos, Schreib- und Druckwaren. Die von der katholischen Kirche vertretene Hohe Domkirche ist für den Unterhalt des Doms verantwortlich. Der fehlende Markenschutz führt nun dazu, dass die Wortkombination "Kölner Dom" weiterhin ohne Zustimmung der Hohen Domkirche für Souvenirs verwendet werden kann.

Es fehlt die "Unterscheidungskraft"

Zuerst lehnte das Markenamt in München die beantragte Eintragung ab und verwies dabei auf den Zweck einer Marke, die Verbraucher auf einen bestimmten Hersteller oder Anbieter zu verweisen. Hierfür fehle dem Begriff "Kölner Dom" die notwendige "Unterscheidungskraft".

Wie schon das Bundespatentgericht bestätigte dies nun auch der BGH. Der Kölner Dom sei die Kathedrale des Erzbistums Köln, als Kirchenbau weltweit bekannt und 1996 zum Weltkulturerbe erklärt worden. Das umfasse auch eventuelle Nach- und Abbildungen des Doms, beispielsweise auf Souvenirartikeln.

Solche Souvenirs für bekannte Baudenkmäler würden üblicherweise von zahlreichen Anbietern verkauft. Aber auch bei anderen Produkten würden die Käufer "das angemeldete Zeichen als rein dekorativ oder als Botschaft an die Umwelt wahrnehmen, nicht aber als Produktkennzeichen", hieß es in dem Karlsruher Beschluss.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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