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Köln: Verkäufer des Schabowski-Zettels wird bekannt gegeben


Nach Klage eines Journalisten
Verkäufer des Schabowski-Zettels wird bekannt gegeben

Von dpa
Aktualisiert am 15.02.2022Lesedauer: 2 Min.
Günther Schabowski bei der Pressekonferenz zum Mauerfall (Archivbild): Der Verkäufer seines berühmten Notizzettels muss bekanntgegeben werden.Vergrößern des Bildes
Günther Schabowski bei der Pressekonferenz zum Mauerfall (Archivbild): Der Verkäufer seines berühmten Notizzettels muss bekanntgegeben werden. (Quelle: dpa-Bildfunk/dpa)
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Bislang durfte der Verkäufer des Schabowski-Zettels anonym bleiben – dagegen hatte ein Journalist geklagt. Jetzt hat das Gericht entschieden: Das Haus der Geschichte muss den Verkäufer preisgeben.

Das Haus der Geschichte muss der Presse den Namen des Verkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels nennen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entschieden und damit der Klage eines "Bild"-Journalisten teilweise stattgegeben.

Es geht dabei um den handschriftlichen Notizzettel des SED-Politbüro-Mitglieds Günter Schabowski (1929-2015) aus seiner historischen Pressekonferenz vom 9. November 1989, die den sofortigen Fall der Berliner Mauer zur Folge hatte. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.

Das Haus der Geschichte in Bonn hatte den Zettel 2015 für 25.000 Euro gekauft. Der "Bild"-Journalist wollte wissen, von wem das Museum das Dokument erstanden hatte. Doch das Haus der Geschichte verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dem Verkäufer sei Anonymität zugesichert worden.

Köln: Zweitverkäufer hatte auf Anonymität bestanden

In dem Fall gab es einen sogenannten Erstverkäufer, der den Zettel an einen Zweitverkäufer verkauft hatte, der ihn wiederum dem Haus der Geschichte verkaufte. Der Erstverkäufer bestand nicht auf Anonymität, der Zweitverkäufer schon.

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts muss das Haus der Geschichte der Presse beide Namen nennen. Der Journalist wollte auch über den Wortlaut der Vereinbarung mit dem Zweitverkäufer informiert werden, doch das wies das Gericht ab, da dies von dem Auskunftsrecht der Presse nicht gedeckt sei.

Was die Namen betrifft, bewertete das Gericht das Informationsinteresse der Presse höher als die Interessen des Zweitverkäufers. Da das Haus der Geschichte mit öffentlichen Mitteln finanziert werde, bestehe ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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