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Schuhbeck und Hoeneß: Warum sie fast dieselbe Strafe bekommen haben


Trotz viel niedrigerer Summe
Warum Schuhbeck fast die gleiche Strafe bekam wie Hoeneß


Aktualisiert am 28.10.2022Lesedauer: 3 Min.
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Starkoch Alfons Schuhbeck (links) und Uli Hoeneß in einem Biergarten (Archivbild): Beide wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt.Vergrößern des Bildes
Starkoch Alfons Schuhbeck (links) und Uli Hoeneß in einem Biergarten (Archivbild): Beide wurden wegen Steuerhinterziehung verurteilt. (Quelle: Lindenthaler/imago-images-bilder)

Obwohl Uli Hoeneß mehr als das Zehnfache an Steuern wie sein Kumpel Alfons Schuhbeck hinterzog, unterscheidet sich das Strafmaß kaum. Warum?

Wer Steuern im Millionenbereich hinterzieht, muss in der Regel hinter Gitter. So erging es dem Ehrenvorsitzenden des FC Bayern München, Uli Hoeneß, wie jetzt auch dem Münchener Starkoch Alfons Schuhbeck. Die Summen, um die es in den Prozessen ging, waren nicht vergleichbar – die angeordneten Haftstrafen unterscheiden sich jedoch kaum. Entscheidend bei diesem Vergleich sind juristische Details.

Alfons Schuhbeck soll für drei Jahre und zwei Monate ins Gefängnis. Der 73-Jährige wurde am Donnerstag wegen der Hinterziehung von Steuern in Höhe von 2,3 Millionen Euro verurteilt. Der Fall erinnert an Schuhbecks langjährigen Kumpel und Geschäftspartner Uli Hoeneß: Der Ex-Fußballprofi und FC-Bayern-Manager war im Juni 2014 zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auffällig dabei sind die Summen: Hoeneß wurde wegen Steuerhinterziehung von 28,5 Millionen Euro verurteilt – eine völlig andere Dimension als bei Schuhbeck.

Nicht nur die Steuerschuld ist entscheidend

"Ein einfacher Vergleich zweier Urteile ist prinzipiell nicht möglich", sagt Richter Florian Gliwitzky, Pressesprecher am Oberlandesgericht München. "Die Festlegung des Strafmaßes kann nicht nur an der Steuerschuld festgemacht werden", stellt er im Gespräch mit t-online klar. "Nur weil einer für eine gewisse Summe eine bestimmte Strafe bekommen hat, lassen sich daraus nicht wie mit dem Rechenschieber andere Strafen ableiten", erklärt er. Jedem Urteil gehe eine Abwägung aller zur berücksichtigen Umstände voraus.

Die Umstände, die ein Strafmaß beeinflussen können, sind beispielhaft im Paragrafen 46 des Strafgesetzbuches aufgeführt. Gleich mehrere davon kommen in Betracht, wenn die Urteile gegen Schuhbeck und Hoeneß gegenübergestellt werden sollen.

Die Schuld, in diesen Fällen die Steuerschuld, ist immer Grundlage der Strafzumessung. Beim Urteil muss laut Gesetz aber auch das "Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen" berücksichtigt werden. So soll Hoeneß bereits 2013 im Zuge seiner letztlich ungültigen Selbstanzeige zehn Millionen Euro an den Fiskus überwiesen haben, berichtete die "Süddeutsche Zeitung". Kurz vor Haftantritt 2014 soll er den Rest überwiesen haben. Schuhbeck hingegen hat bislang erst 150 Euro bezahlt – und auch nicht versucht, sich selbst anzuzeigen.

Alfons Schuhbeck legte hohe kriminelle Energie an den Tag

Ein weiterer Punkt, den Gerichte beim Strafmaß beachten müssen, ist die Ausführung der Tat. Schuhbeck hat mithilfe einer Software Rechnungen unter den Tisch fallen lassen und dem Fiskus somit niedrigere Gewinne gemeldet. Das Gericht wertete dieses Vorgehen als besonders hohe kriminelle Energie, die immer wieder aufs Neue unter Beweis gestellt worden sei. Hoeneß dagegen hat mit einer erheblichen Summe auf einem ausländischen Konto Währungsspekulation betrieben, sein Betrug war aber nicht Teil seiner beruflichen Tätigkeit.

Hoeneß kam darüber hinaus zugute, dass er versucht hat, den Fall aufzuklären, und frühzeitig ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Schuhbeck tat dies nicht: Erst im letzten Moment räumte er die Vorwürfe weitestgehend ein und übernahm die Verantwortung. Der Fußball-Funktionär habe sich mit einer "überstürzten Selbstanzeige selbst steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgeliefert" und eine "rückhaltlose Kooperation" an den Tag gelegt, hieß es in der Urteilsbegründung.

Am 2. Juni 2014 trat Uli Hoeneß seine Haftstrafe an. Schon im Januar 2015 kam er in den offenen Vollzug, durfte später die Wochenenden zu Hause verbringen. Im Februar 2016 wurde er aus der Haft entlassen und seine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt – etwa ein Jahr und neun Monate nach Beginn der Gefängniszeit. Es erscheint wahrscheinlich, dass auch der drei Jahre ältere Schuhbeck nicht die vollen 38 Monate im Gefängnis bleiben muss – eine Garantie für vorzeitige Haftentlassung gibt es aber nicht.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Telefonat mit Florian Gliwitzky, Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht München
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