t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeRegionalMünchen

Urteil in München: Keine Werbeflyer, wenn sie nicht erwünscht sind.


Urteil gegen Umzugsunternehmen
Werbeflyer in Briefkästen: Gericht droht mit Strafe bis zu 250.000 Euro

Von t-online, ok

06.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten kann man sich wirksam wehren.Vergrößern des BildesBriefkasten quillt über: Gegen unerwünschte Werbung ist jetzt ein Urteil gefällt worden. (Quelle: Niehoff/imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Keine Werbeflyer, wenn diese nicht erwünscht sind. Das hat das Amtsgericht München nun gegenüber einer Umzugsfirma deutlich gemacht.

Mit einer saftigen Strafe muss ein Münchner Umzugsunternehmen rechnen, sollte es weiterhin Werbeflyer verteilen, auch wenn diese in Briefkästen nicht erwünscht sind. Das hat das Amtsgericht entschieden. Geklagt hatte ein Münchner Mieter eines Mehrfamilienhauses.

Laut Mitteilung vom Montag, fand der Kläger der Briefkastenanlage zwei Werbeflyer des Umzugsunternehmens vor, die in eine Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt der Briefkastenanlage geklemmt waren. Sämtliche Briefkästen der Anlage seien mit dem Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" gekennzeichnet gewesen.

Es besteht Wiederholungsgefahr

Das Unternehmen habe die Werbeflyer in "rücksichtsloser Art" verteilen lassen, so der Kläger. Auch alle anderen Bewohner des Hauses, die keine Werbung erhalten möchten, legten keinen Wert auf wild abgelegte oder befestigte Reklame. Dadurch erhöhe sich der "Lästigkeitsfaktor" erheblich.

Das Amtsgericht in München sah es genauso. Der Umzugsfirma wurde untersagt, künftig ungewünscht Werbung zu verteilen. Bei Zuwiderhandlung wurde sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht. Ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Zur Begründung hieß es: Das Einwerfen von Werbeflyern ist eine Besitzstörung. Diese liegt vor, wenn erkennbar der Einwurf von Werbung nicht erwünscht sei. Der Kläger sei in seinem Besitz, beziehungsweise Mitbesitz der Briefkästen rechtswidrig gestört. Es bestehe zudem Wiederholungsgefahr

Das Amtsgericht ließ in dem Urteil die Einwände des Unternehmens nicht gelten, dass die beauftragten Austräger schließlich angewiesen wurden, das Werbematerial nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis enthielten, dass der Nutzer keine Werbung haben möchte. Die Firma hätte die Pflicht, dies auch zu kontrollieren. Ebenso wies das Gericht den Hinweis zurück, dass auch Dritte die Werbung dort verteilt hätten könnten. Dafür habe das Unternehmen keine Beweise vorgelegt.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 6.3.2023
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website