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Gericht München: Schmerzensgeld für adelige Reitbeteiligung nach Pferdetritt


Trotz Vertrages
Schmerzensgeld für Reitbeteiligung nach Pferdetritt

Von dpa
Aktualisiert am 18.12.2020Lesedauer: 2 Min.
Eine Reiterin auf einem Schimmel (Symbolbild): Eine Gräfin ist von einem Pferd getreten und verletzt worden.Vergrößern des BildesEine Reiterin auf einem Schimmel (Symbolbild): Eine Gräfin ist von einem Pferd getreten und verletzt worden. (Quelle: Westend61/imago-images-bilder)
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Eine Gräfin ist von einem Pferd getreten worden und hat dafür dessen Besitzerin verklagt, obwohl beide einen Reitbeteiligungsvertrag vereinbart haben. Das Landgericht München I gab der Klägerin recht.

Im Streit um einen Pferdetritt hat eine adelige Reiterin dem Grunde nach vor Gericht Recht bekommen. Die Gräfin hatte eine Pferdebesitzern verklagt, weil sie beim Striegeln von deren Stute Jashita getreten worden war. Die Klägerin erlitt dadurch einen Kreuz- und Innenbandriss am Knie und forderte in der Folge Schadenersatz und Schmerzensgeld von rund 20.000 Euro. Die Besitzerin muss in der Tat für den Tritt haften, entschied das Landgericht München I am Donnerstag in einem Grundurteil. Die vereinbarte Reitbeteiligung führe nicht per se zu einem Haftungsausschluss. Über die Höhe des Schadenersatzes wird später entschieden.

Tritt selbst provoziert?

Die Beklagte hatte argumentiert, dass die Tierhalterhaftung durch die Reitbeteiligung der Gräfin ausgeschlossen sei. Außerdem habe die Klägerin beim Striegeln nach einer Bremse auf der Schimmelstute geschlagen und somit den Tritt selbst provoziert.

Das wiederum glaubte das Gericht nach Anhörung eines Gutachters nicht – ein Tritt mit dem Hinterlauf sei keine zu erwartende Reaktion bei einem Schlag auf die Kruppe. Die Gräfin habe also keine Mitschuld.

Grundurteil gesprochen

Außerdem sei ein nicht ausdrücklich im Vertrag geregelter Haftungsausschluss zwischen Pferdehalter und Reiter wegen der weitreichenden Konsequenzen nur im Ausnahmefall anzunehmen. Im konkreten Fall hätten die Parteien sogar explizit vereinbart, dass die Reiterin als Reitbeteiligung in die Haftpflichtversicherung der Pferdehalterin mit aufgenommen werden sollte, was klar gegen einen Haftungsausschluss spreche. Zumal auch die Reiterin durch den Vertrag verpflichtet worden sei, eine Unfallversicherung abzuschließen.

Da die Parteien noch darüber streiten, welche Verletzungen genau durch den Tritt des Pferdes verursacht wurden, hat das Gericht zunächst ein Grundurteil gesprochen. Sofern es rechtskräftig wird, wird in einem zweiten Schritt die Höhe des Schadenersatzes bestimmt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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