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Oberverwaltungsgericht: 3G-Regel gilt auch für Ratsvertreter


Münster
Oberverwaltungsgericht: 3G-Regel gilt auch für Ratsvertreter

Von dpa
30.09.2021Lesedauer: 1 Min.
JustitiaVergrößern des BildesEine Statue der Justitia hält eine Waage und ein Schwert in der Hand. (Quelle: Arne Dedert/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)
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Auch für Ratsmitglieder gilt: Die Teilnahme an Sitzungen von kommunalen Parlamenten oder von Ausschüssen ist derzeit nur für Geimpfte, Getestete oder Genesene möglich. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag entschieden und damit die sogenannte 3G-Regel bestätigt. Geklagt hatte ein Ratsmitglied der Gemeinde Salzkotten im Kreis Paderborn, wie das OVG mitteilte. Anders als in der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Minden blieb die Forderung auf freien Zugang, gerichtet gegen den Bürgermeister, ohne Erfolg. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 15 B 1529/21).

Der 15. Senat des OVG teilte zur Begründung mit, dass zum Infektionsschutz die in der Coronaschutzverordnung festgelegten Regeln auch für Abgeordnete der Kommunen gelten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liege nicht vor.

Das Gericht machte allerdings eine Einschränkung. Bis zum 10. Oktober 2021 seien die Corona-Tests für jeden Bürger kostenlos. Ab diesem Zeitpunkt müsse die Kommune dafür sorgen, dass für die Mandatsträger keine Kosten entstehen. "Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen", betont das OVG. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung müsse sich ein Ratsmitglied nicht verweisen lassen.

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