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Nach Diskussionen um Kimmich: DFL äußert sich zu 2G-Nachweis von Fußballprofis


Nach Diskussionen um Kimmich
Das sagt die DFL zu 2G-Nachweis von Fußballprofis

Von dpa
26.10.2021Lesedauer: 2 Min.
Joshua Kimmich: Zuletzt wurde bekannt, dass der Bayern-Star nicht gegen das Coronavirus geimpft ist – er löste damit eine Debatte aus.Vergrößern des BildesJoshua Kimmich: Zuletzt wurde bekannt, dass der Bayern-Star nicht gegen das Coronavirus geimpft ist – er löste damit eine Debatte aus. (Quelle: Sven Simon/imago-images-bilder)
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Glück für Kimmich: Die DFL hat sich am Dienstag zu der aktuellen Impfdebatte rund um einen 2G-Nachweis von Fußballern geäußert. Sie lehnt eine Impflicht ab – die einzelnen Schutzkonzepte unterliegen den Stadien.

Die Deutsche Fußball Liga hat in der aktuellen Impfdebatte klargestellt, dass von den Profis kein Nachweis über eine Impfung oder überstandene Corona-Infektion gefordert werden kann. "Ein 2G-Nachweis im medizinisch-hygienischen Konzept als Voraussetzung für die Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb, also für die grundrechtlich geschützte Berufsausübung der Spieler, würde einer verbandsrechtlichen Impfpflicht gleichkommen. Ohne dass es aber überhaupt gesetzliche Bestimmungen gibt, auf deren Grundlage Arbeitgeber Impfvorgaben für ihre Beschäftigten machen könnten", stellte die DFL am Dienstag klar.

Dass für Spieler und Trainer an Spieltagen in Stadien die 3G-Regel – Einlass für Geimpfte, Genesene und Getestete – gelte und Zuschauer dagegen an einigen Standorten einen 2G-Nachweis erbringen müssten, sei auf die individuellen Schutzkonzepte der Klubs zurückzuführen. Diese müssten die Vorgaben der für sie jeweils geltenden Corona-Schutzverordnung beachten und ihre Konzepte im Regelfall von den zuständigen Gesundheitsbehörden vor Ort genehmigen lassen. "Es geht damit um den allgemeinen Infektionsschutz und nicht um den Arbeitsschutz", hieß es in der DFL-Erklärung.

"Beide Vorgaben müssen in Einklang gebracht werden"

Bei Berufstätigen gehe es daher "um verhältnismäßige Schutzmaßnahmen im Rahmen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung." In Bezug auf Zuschauer gehe es um verhältnismäßige Vorgaben zum Gesundheitsschutz bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten. "Beide Vorgaben müssen an einem Veranstaltungsort rechtlich und tatsächlich in Einklang gebracht werden", so die DFL.

Deshalb könne es dazu kommen, dass für beteiligte Berufstätige in von den Zuschauern trennbaren räumlichen Bereichen die 3G-Regel gelte, für Zuschauer selbst jedoch ein 2G-Zugangsmodell angewendet werde.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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