Wer nichts bestellt hat, muss auch nicht zahlen
Wien (dpa/tmn) - Nichts bestellt, nichts erhalten und trotzdem trudelt eine Rechnung ein? Dann ist man womöglich Opfer von IdentitÀtsdiebstahl geworden. Und muss nicht bezahlen. Darauf weist die Informationsplattform "Watchlist Internet" hin.
Sie bestellen Waren unter falschen Namen und Adressen - und fangen diese vor der Zustellung ab, etwa direkt vom Paketboten: BetrĂŒger, die fremde Daten beim Online-Shopping nutzen, können fĂŒr unerwartete Rechnungen im eigenen Postfach verantwortlich sein. Betroffene sollten dann den jeweiligen Versandhandel benachrichtigen, Anzeige erstatten und der Rechnung widersprechen.
AuĂerdem: Dem HĂ€ndler mitteilen, dass man kein Paket erhalten hat - und deshalb auch keine Ware zurĂŒckschicken kann. Haben Unternehmen oder Zahlungsdienstleister die offene Forderungen bereits an Inkasso-Unternehmen weitergeleitet, muss auch hier nicht bezahlt werden. "Watchlist Internet"empfiehltstattdessen, den Forderungen erneut zu widersprechen. Und diese anschlieĂend zu ignorieren.
Zur Sicherheit: Anzeige gegen Unbekannt
ErhĂ€lt man regelmĂ€Ăig Rechnungen fĂŒr nicht bestellte Waren, kann es sinnvoll sein, Anzeige gegen Unbekannt aufgrund stĂ€ndiger Bestellungen im eigenen Namen zu erstatten. So kann der Aufwand fĂŒr jeweils gesonderte Anzeigen bei der Polizei reduziert werden.
Ăbrigens: Bekommt man nicht nur die Rechnung, sondern auch gleich das nie bestellte Paket geliefert, ist der Betrug aus Sicht der Gauner schiefgelaufen: Sie konnten die Ware nicht abfangen. Bezahlen muss man fĂŒr den RĂŒckversand der nicht georderten Ware aber nicht. Besser: Sich vom jeweiligen Unternehmen ein Retouren-Formular ausstellen lassen.