t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberAltersvorsorgeBetriebliche Altervorsorge

Pensionskassen – Wer Geld von der Kankenkasse zurückfordern kann


Rentenurteil des BGH
Wer jetzt Geld zurückfordern kann – und wie


Aktualisiert am 05.09.2018Lesedauer: 3 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Eine ältere Frau zählt Geld: Rentner, die ihre Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge in Teilen oder ganz aus eigener Tasche gezahlt haben, können die darauf entfallenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückfordern.Vergrößern des Bildes
Eine ältere Frau zählt Geld: Rentner, die ihre Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge in Teilen oder ganz aus eigener Tasche gezahlt haben, können die darauf entfallenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückfordern. (Quelle: Marijan Murat/dpa)

Ein Urteil mit Folgen für Zehntausende Rentner: Wer Beiträge zu einer betrieblichen Pensionskasse selbst geleistet hat, muss darauf laut BGH keine Krankenversicherungsbeiträge leisten. Das sollten Betroffene wissen.

Wer eine Rente von einer Pensionskasse bezieht, muss nicht in jedem Fall Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Zehntausende Rentner, die früher Beiträge aus eigener Tasche in eine Pensionskasse eingezahlt haben, werden nun mit Beziehern einer privaten Lebensversicherung gleich gestellt und können Geld zurückverlangen.

1. Worum geht es im Urteil zu den Pensionskassen?

Rentner müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Das umfasst auch rentenähnliche Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung, deren Einzahlungen aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden und die in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei waren. Dies ist nach einem höchstrichterlichen Urteil Bundesverfassungsgericht (BVerfG) grundsätzlich verfassungsgemäß (Az: 1 BvL 2/18). Durch die Beitragspflicht sei weder das Gleichheitsgebot verletzt, noch werde unverhältnismäßig in die Rechte der Ruheständler eingegriffen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Die Beitragspflicht gilt nicht für Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung, die auf Versicherungsbeiträge zurückgehen, die der Arbeitnehmer selbst und nicht aus Arbeitsentgelt eingezahlt hat (Az: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

2. Wer profitiert von der BGH-Entscheidung?

Generell geht es um die Altersabsicherung, die vom Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln getragen wurde. Betroffen sind demnach Rentner, die eine betriebliche Altersvorsorge – zum Beispiel in Form einer Entgeltumwandlung – abgeschlossen haben, und einen prozentualen Anteil der Beiträge selbst gezahlt haben. Aber auch Rentner, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine bestehende betriebliche Alterssicherung auf eigene Faust fortgeführt haben, können Geld zurückfordern.

Nach Schätzungen des Sozialverbands VdK betrifft das Pensionskassen-Urteil zehntausende, wenn nicht sogar mehr als hunderttausend Rentner.

Entgeltumwandlung: Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttogehalts – also das Arbeitsentgelt samt Sozialabgaben – als betriebliche Altersvorsorge angelegt. Da auf die betriebliche Ansparsumme keine Sozialabgaben und damit auch keine Rentenbeiträge entfallen, zahlt der Arbeitnehmer weniger in die gesetzliche Rente ein. Das Modell lohnt sich nur, wenn sich der Arbeitgeber an der betrieblichen Vorsorge beteiligt.

3. Macht es einen Unterschied, welche betriebliche Absicherung bestand?

Im Wesentlichen macht es keinen Unterschied. Wichtig ist nur, dass die Beiträge zur Altersabsicherung selbst und nicht aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden. Dabei ist es unerheblich, ob das Geld zum Beispiel an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Unterstützungskasse oder eine Direktversicherung geflossen ist.

4. Was sollten Rentner jetzt tun?

Rentner, die Beiträge zur ihrer betrieblichen Altersvorsorge entweder in Teilen oder in Gänze selbst gezahlt haben, sollten sich an ihre Krankenkasse wenden und eine Neuberechnung und Erstattung fordern. Dabei gilt es, keine Zeit verstreichen zu lassen. Denn: Die sozialrechtliche Verjährungsfrist beträgt vier Jahre (§ 27 SGB 4).

5. Widerspruch einlegen bzw. Überprüfungsantrag stellen

Legen Sie unmittelbar schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid über die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein, der nicht älter als einen Monat ist. Ansonsten stellen Sie einen Antrag auf Überprüfung der zurückliegenden Bescheide.

Wichtig: Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel ein Monat nach Erhalt des Schreibens. Liegen Ihre Bescheide länger zurück, sind diese zwar im Widerspruchsverfahren unanfechtbar. Doch es besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Überprüfungsantrag – nach § 44 Sozialgesetzbuch X - zu stellen.

Vergessen Sie nicht Ihren Namen, Ihre Anschrift, das Datum und Ihre Versicherungsnummer mit anzuführen. In der Betreffzeile kann zum Beispiel stehen: "Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom (Datum)" oder "Antrag auf Überprüfung der zurückliegenden Beitragszeiträume".

Beziehen Sie sich in dem Text auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15), verkündet am 4. September 2018, nach dem Vorsorgeleistungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind.

Fragen Sie in dem Schreiben nach, welche Unterlagen Ihre Krankenkasse genau in Ihrem Fall benötigt. Aber warten Sie nicht. Für die Fristwahrung reicht der Tag des Zugangs beim Empfänger. Ihre Krankenkasse wird Ihnen im Antwortschreiben dann Zeit geben, die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Verwendete Quellen
  • Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • dpa-AFX
  • AFP
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website