t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeWirtschaft & FinanzenAktuelles

Beiträge zur Krankenversicherung: Viele Rentner können Geld zurückfordern!


Beiträge zur Krankenversicherung
Zehntausende Rentner können Geld zurückfordern

Von dpa, afp
Aktualisiert am 04.09.2018Lesedauer: 2 Min.
Rentenbescheid: Nach bisheriger Praxis wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse jedoch generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig.Vergrößern des BildesRentenbescheid: Nach bisheriger Praxis wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. (Quelle: Felix Kästle/dpa-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Ruheständler müssen auf die Versorgungsbezüge ihrer betrieblichen Altersvorsorge weiter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Für viele Rentner gibt es aber auch gute Nachrichten.

Auch Rentner müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen – seit 2004 in voller Höhe. Dabei werden auch rentenähnliche Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung mit erfasst, wenn sie über derzeit 152,25 Euro monatlich liegen. Kapitalleistungen werden für die Beitragsbemessung fiktiv auf zehn Jahre verteilt.

Laut dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist dies grundsätzlich verfassungsgemäß. Weder das Gleichheitsgebot sei verletzt, noch griffen die Vorschriften unverhältnismäßig in die Rechte der Ruheständler ein. Nach einem weiteren Beschluss zahlen allerdings zehntausende Rentner, die früher aus eigener Tasche in eine Pensionskasse einzahlten, zu hohe Krankenkassenbeiträge und können nun Geld zurückverlangen.

In dem vom Sozialgericht Osnabrück vorgelegten ersten Fall hatte der Arbeitnehmer eine Kapitalzahlung in Höhe von 22.730 Euro aus einer sogenannten Direktversicherung erhalten, einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Lebensversicherung. Die Beiträge waren zu 90 Prozent im Wege der sogenannten Entgeltumwandlung vom Lohn abgezweigt worden, zehn Prozent hatte der Arbeitgeber als Zuschuss gezahlt.

Diese Form der betrieblichen Altersvorsorge ist bei kleineren und mittleren Unternehmen sehr verbreitet. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass auf den für die Entgeltumwandlung verwendeten Lohn noch keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Beitragspflicht der späteren Auszahlungen sei daher gerechtfertigt.

Bezüge aus einer privaten Lebensversicherung sind demgegenüber beitragsfrei, weil der Rentner die früheren Versicherungsbeiträge selbst zahlte. Wenn Arbeitnehmer aus ihrer Firma ausscheiden, können sie häufig die betriebliche Altersversorgung aus eigener Tasche fortführen. Für vom Arbeitnehmer fortgeführte Direktversicherungen hatte das Bundesverfassungsgericht schon früher entschieden, dass die späteren Rentenzahlungen dann nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Zehntausende zahlen auf Renten aus Pensionskassen zu viel

Nach bisheriger Praxis wurden auf Rentenzahlungen einer betrieblichen Pensionskasse jedoch generell Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. In den hier zugrunde liegenden Fällen hatten die Beschwerdeführer 18 beziehungsweise 22 Jahre lang aus eigener Tasche Beiträge in die Pensionskasse gezahlt.

Hier forderte das Bundesverfassungsgericht nun ebenfalls eine Gleichbehandlung. Danach müssen die Rentenzahlungen einer Pensionskasse beitragsfrei bleiben, soweit sie auf Versicherungsbeiträge zurückgehen, die der Arbeitnehmer leistete. Die bisherige Unterscheidung "allein nach der auszahlenden Institution" sei gleichheitswidrig.

Rentner sollen Neuberechnung von Krankenkassen verlangen

Nach einer früheren Schätzung des Sozialverbands VdK sind zehntausende oder sogar mehr als hunderttausend Rentner betroffen. Sie sollten von ihrer Krankenkasse möglichst umgehend eine Neuberechnung und Erstattung für die vergangenen vier Jahre verlangen. Denn die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren wird exakt nach Kalendertagen berechnet.

Verwendete Quellen
  • dpa
  • AFP
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website