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Reha- oder Rentenantrag abgelehnt: Wie Sie Widerspruch einlegen


Widerspruchsrecht
Reha- oder Rentenantrag abgelehnt: Diese Option haben Sie

Von dpa
Aktualisiert am 25.07.2023Lesedauer: 1 Min.
Schlechte Nachricht: Abschlägigen Reha- oder Rentenbescheiden müssen Betroffene nicht einfach hinnehmen.Vergrößern des BildesSchlechte Nachricht: Abschlägigen Reha- oder Rentenbescheiden müssen Betroffene nicht einfach hinnehmen. (Quelle: IMAGO / Pond5)
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Nicht immer wird der Reha- oder Rentenantrag auch bewilligt. Der abschlägige Bescheid muss dabei nicht einfach hingenommen werden.

Haben Sie eine Rente oder Reha beantragt und sind mit der Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden? Dann können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.

Das Schreiben kann relativ formlos sein. Eine Hilfestellung dafür finden Sie auf der Webseite der Rentenversicherung. Folgende Punkte dürfen dabei aber nicht fehlen:

  • Name und Anschrift des Versicherungsträgers
  • Versicherungsnummer
  • Datum des erhaltenen Bescheids
  • Begründung für den Widerspruch

Für den Widerspruch haben Sie nach Zugang des Bescheids einen Monat Zeit, sofern Sie in Deutschland leben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, muss das Schriftstück innerhalb von drei Monaten eingereicht werden. Wohin Sie den Widerspruch richten müssen, steht im jeweiligen Bescheid. Gebühren fallen für den Vorgang nicht an.

Wenn der Rentenversicherer den Widerspruch ablehnt

Wird der Widerspruch anerkannt, erhalten die Betroffenen laut DRV einen sogenannten Abhilfebescheid. Ist die Rentenversicherung der Ansicht, dass der Bescheid nicht zu beanstanden ist, wird der Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle weitergereicht. Dort prüft ein Ausschuss aus je einem Vertreter der Rentenversicherung, der Versicherten und der Arbeitgeber den Widerspruch erneut. Mit Stimmenmehrheit kann der Ausschuss die Entscheidung der Verwaltung kippen oder bei strittigen Fällen weitere Prüfungen einleiten.

Wer am Ende auch mit der Entscheidung der Zentralen Widerspruchsstelle nicht einverstanden ist, dem bleibt nur noch die Klage vor dem Sozialgericht. Welches Gericht zuständig ist, können Betroffene der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids entnehmen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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