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Finanzen | Rente und Minijob: Welche Hinzuverdienstgrenzen seit 2023 gelten


Rente plus Minijob
Steuerfrei: So bessern Sie Ihr Einkommen auf

t-online, Von Sarah Höbing

Aktualisiert am 22.02.2024Lesedauer: 3 Min.
666020968Vergrößern des BildesBerufstätiger Rentner: Viele Rentner nehmen nach Renteneintritt einen Minijob an. (Quelle: Wavebreakmedia/Getty Images) (Quelle: Wavebreakmedia)
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Viele Rentner bessern ihr monatliches Einkommen mit einem Minijob auf. Wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen, damit keine Steuern anfallen.

Das Leben in Deutschland wird immer teurer. Gerade Menschen mit geringem Einkommen leiden unter den steigenden Kosten. Dazu gehören oft auch Rentner. Viele von ihnen bessern deshalb ihr monatliches Einkommen mit einem Minijob auf. Dabei gibt es einiges zu beachten, damit nicht ein Teil des Verdienstes wieder als Steuern abgeführt werden muss.

Grundlegende Regeln bei Minijobs

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt in den meisten Fällen pauschal. Sie kann aber auch nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erfolgen. Bei der Pauschalversteuerung zahlt der Arbeitgeber eine Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehalts. Damit ist auch eine eventuell anfallende Kirchensteuer abgegolten.

Durch diese Art der Versteuerung muss der Minijobber sein Einkommen nicht in einer Steuererklärung angeben. Dies hat allerdings auch den Nachteil, dass Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Nebenjob stehen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, nicht in der Steuererklärung angegeben werden können.

Der monatliche Höchstbetrag liegt bei 538 Euro. Dies entspricht einem Jahreshöchstbetrag von 6.456 Euro. Dieser Betrag darf in der Regel nicht überschritten werden. Auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt.

Allerdings gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel. Zweimal im Jahr darf ein Minijobber die monatliche Verdienstgrenze bis zu einem Höchstbetrag von 1.076 Euro überschreiten. Diese Ausnahme gilt, wenn der Minijobber Mehrarbeit aufgrund einer unvorhersehbaren Vertretung leistet, zum Beispiel wenn ein Kollege erkrankt ist. Urlaubsvertretung ist dagegen nicht erlaubt.

Die Rentenart ist entscheidend

Diese Regeln gelten zunächst auch für Rentner. Als Rentner sollten Sie jedoch genau darauf achten, welche Art von Rente Sie beziehen. Denn je nach Rentenart können diese Regeln unterschiedlich sein.

Rentner, die eine Altersrente beziehen und damit die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Der Minijob muss dem Rentenversicherungsträger auch nicht gemeldet werden. Allerdings gilt auch hier: liegt der Verdienst über 538 Euro, ist das darüber hinausgehende Einkommen sozialversicherungspflichtig und muss zusätzlich versteuert werden.

Vorteil in diesem Fall: Als rentenversicherungspflichtiger Minijobber zahlen Sie einen Eigenanteil zur Rentenversicherung und profitieren von den Vorteilen der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verdienst aus einem Minijob wird zum Beispiel in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Ihre Rente erhöht sich dadurch geringfügig.

Für Frührentner galt in der Vergangenheit eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR pro Jahr. Diese Grenze wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Seitdem kann beliebig viel hinzuverdient werden, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wie bei Altersrentnern muss die Rentenversicherung nicht über den Nebenverdienst informiert werden.

Allerdings gilt für Frührentner eine Rentenversicherungspflicht, wenn ihr Einkommen 538 Euro im Monat übersteigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.

Sonderfälle: Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente

Die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden jährlich neu festgelegt. Dabei wird zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderungsrente unterschieden. Für das Jahr 2024 liegt die Grenze für Personen mit einer partiellen Erwerbsminderung bei 37.117,50 Euro. Für Personen mit voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei 18.558,75 Euro. Grundsätzlich gilt in beiden Fällen, dass ein Minijob keine Steuerbelastung nach sich zieht.

Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gilt weiterhin die Hinzuverdienstgrenze. Außerdem werden Einkünfte aus Arbeitsentgelt oder Altersrente auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Verwendete Quellen
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.: "Steuererklärung: Darauf sollten Rentner mit Minijob achten"
  • Deutsche Rentenversicherung: "Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023"
  • minijob-zentrale.de: "Wie viel darf ein Rentner im Minijob verdienen?"
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