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Bausparvertrag übertragen: Wie Sie Ihr Erspartes sichern


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Bausparvertrag übertragen: Diese Möglichkeiten haben Sie

t-online, Günter Beus

Aktualisiert am 20.06.2023Lesedauer: 2 Min.
Ein Bausparvertrag kann zugunsten des Anderen auf ihn übertragen werden.Vergrößern des BildesWenn Sie einen Bausparvertrag übertragen wollen, gilt es auch steuerlich einiges zu beachten. (Quelle: stockphotodirectors/getty-images-bilder)
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Wer seinen Bausparvertrag kündigen will, ist schlecht beraten. Viel klüger ist es, den Bausparvertrag zu übertragen, beispielsweise innerhalb der Familie.

Mit einem Bausparvertrag sparen Sie zweckbestimmt an. Das Sparen wird innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen zusätzlich mit Wohnungsbauprämien staatlich gefördert. Insbesondere bei langen Laufzeiten können sich jedoch Ihre Lebensumstände ändern. Vielleicht war das Traumhaus nicht zu finden oder der berufliche Aufstieg machte einen Umzug notwendig. Häufig ist es dann sinnvoll, den Bausparvertrag zu übertragen.

Übertragung von Bausparverträgen auf Angehörige

Laut § 15 der Abgabenordnung (AO) ist es möglich, Bausparverträge auf Angehörige zu übertragen. Dort ist auch geregelt, wer als Angehöriger gilt:

  • Ehegatten
  • Verwandte sowie Verschwägerte gerader Linie (Eltern und Kinder)
  • Pflegeeltern und Pflegekinder
  • Geschwister und deren Kinder
  • Geschwisterkinder
  • Ehegatten der Geschwister sowie Geschwister der Ehegatten
  • Verlobte

Bausparkasse muss der Übertragung zustimmen

Wenn Sie Ihren Bausparvertrag etwa auf eines Ihrer Kinder übertragen möchten, müssen Sie dazu die Zustimmung der Bausparkasse einholen. Im Normalfall wird diese der Übertragung zustimmen. Der Gesetzgeber hat den Bausparkassen allerdings das Recht eingeräumt, die Übertragung des Bausparvertrages zu verweigern.

Der Grund: Sie können nicht dazu gezwungen werden, mit einem Dritten einen Vertrag einzugehen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit einem Bausparvertrag auch das Recht auf ein zinsgünstiges Darlehen verbunden ist.

Wohnungsbauprämie bei übertragenen Bausparverträgen

Gewährte Wohnungsbauprämien sind in den Bausparguthaben noch nicht enthalten. Sie werden vielmehr nach Bewilligung zunächst nur vorgemerkt. Die Auszahlung ist an die wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden. Um diesen Anspruch zu erhalten, muss der neue Vertragsinhaber die Bausparmittel für wohnwirtschaftliche Zwecke für sich selbst oder alternativ für den bisherigen Vertragsinhaber einsetzen.

Der Klassiker: Schenkung an Kinder

Eine der Voraussetzungen für den Erhalt der Wohnungsbauprämie ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Sie können also zunächst einen Bausparvertrag auf Ihren Namen abschließen und ihn dann Ihrem Kind zum Beispiel zum 16. Geburtstag schenken. In den meisten Fällen liegt das Einkommen des jungen Bausparers noch innerhalb der Einkommensgrenzen, die für den Erhalt der Wohnungsbauprämie gelten.

Bei großen Summen sollten Sie zusätzlich das Thema Steuer beachten. Die Regelungen sind bei der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer recht ähnlich. Während für Kinder beispielsweise hohe Freibeträge von 400.000 Euro, betragen diese etwa bei Geschwistern nur 20.000 Euro. Hierbei ist es gegebenenfalls sinnvoll, wenn Sie die Freibeträge alle zehn Jahren erneut nutzen. Das ist aber nur bei Schenkungen möglich, nicht beim Erben. Lesen Sie hier mehr dazu, welche Beträge bei Schenkungen steuerfrei bleiben.

Bausparverträge können vererbt werden

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz sieht auch die Vererbung des Bausparvertrages vor. In dem Fall kann auch ein Dritter den Bausparvertrag ohne Verlust der vorgemerkten Wohnungsbauprämien nutzen. Lediglich für neue Einzahlungen gelten die Voraussetzungen des neuen Vertragsinhabers. Das bedeutet, Sie können für Ihren Bausparvertrag auch Erben einsetzen, die nicht dem oben genannten Personenkreis laut Abgabenordnung entsprechen.

Verwendete Quellen
  • kostenloser-bausparvertrag-vergleich.de: "Bausparvertrag erben? Das passiert, wenn der Bausparer verstirbt" (Stand: 05.06.2023)
  • finanztip.de: "Freibeträge richtig nutzen – so sparst Du Schenkungssteuer" (Stand: 06.04.2023)
  • vorfaelligkeitsentschaedigung.net: "Den Bausparvertrag übertragen: So geht’s" (Stand: 05.06.2023)
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