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Urteil: Adoption eines alkoholgeschädigten Babys


Urteil
Kein Schadensersatz nach Adoption eines alkoholgeschädigten Babys

Von afp
21.08.2013Lesedauer: 2 Min.
Auch bei Adoptionen kann es Schadensersatz geben.Vergrößern des BildesAuch bei Adoptionen kann es Schadensersatz geben. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Nach drei Jahren sind mögliche Schadensersatzansprüche von Ehepaaren verjährt, die einen alkoholgeschädigten Säugling adoptiert haben und vom Jugendamt womöglich nicht über den Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft informiert wurden. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil (Az. 11 U 166/12) eine 100.000-Euro-Klage von Adoptiveltern gegen eine Kommune zurück.

Behinderung durch Alkoholmissbrauch in der Schwangerschaft

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar Anfang 1990 ein neun Wochen altes Mädchen adoptiert. Dabei wurden die Adoptiveltern vom zuständigen Jugendamt beraten. Nachdem bei dem Mädchen in den ersten Jahren Entwicklungsrückstände und Wahrnehmungsstörungen aufgetreten sind, wurde bei ihm Ende 2007 eine Schädigung durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft diagnostiziert. Anfang 2008 stellte das Versorgungsamt bei dem Kind einen Behinderungsgrad von 70 Prozent fest.

Richter verweisen auf dreijährige Verjährungsfrist

Ende 2011 verklagten die Eltern die Stadt auf Schadensersatz mit der Begründung, sie seien vor der Adoption des Kindes nicht vom Jugendamt über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft aufgeklärt worden. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.

Dagegen befand das OLG, mögliche Ansprüche der Eltern gegen die Stadt seien verjährt. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Bereits Ende 2007 hätten die Eltern von der Ursache der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung ihrer Adoptivtochter erfahren und damit auch die mutmaßliche Pflichtverletzung des Jugendamts gekannt. Auf die Entscheidung des Versorgungsamts zum Grad der Behinderung komme es nicht an. Deswegen habe der Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt bereits Ende 2007 eingeklagt werden können - mit der Folge, dass er Ende 2010 verjährt war.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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