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Grillen auf Balkon: Diese Regeln sind laut Mietrecht zu beachten


Welche Vorschriften gibt es zum Grillen auf dem Balkon?

Von t-online, jb

Aktualisiert am 30.07.2023Lesedauer: 3 Min.
Grill auf dem BalkonVergrößern des BildesGrillen auf dem Balkon: Werfen Sie vorher einen Blick in Ihre Hausordnung, damit Sie wissen, was erlaubt ist. (Quelle: criene/getty-images-bilder)
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Die Grillsaison läuft und jeder freut sich auf das leckere Steak zum Feierabend. Doch was viele nicht wissen: Es gibt klare Vorschriften. So vermeiden Sie Ärger.

Viele wissen gar nicht, dass es grundlegende Richtlinien für das Grillen auf dem Balkon und im heimischen Garten gibt. Wir erklären, welche das sind.

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Grillen auf dem Balkon ist erlaubt, aber nur, solange sich die Nachbarn nicht beeinträchtigt fühlen. So ist beispielsweise eine hohe Rauchentwicklung verboten. Beachten Sie dies nicht, kann eine Geldbuße fällig werden. In einigen Fällen kann es sogar zu einer Abmahnung oder Wohnungskündigung durch den Vermieter kommen. Gestritten wird in diesem Zusammenhang häufig in den Bereichen Recht zur freien Entfaltung, im Persönlichkeits- und Eigentumsschutz, Mietrecht, Nachbarrecht oder Immissionsschutzrecht.

Gibt es genaue Vorschriften?

Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorschriften, wie oft ein Mieter seinen Grill anwerfen darf. So halten zum Beispiel folgende Gerichte das Grillvergnügen auf dem Balkon für angemessen:

  • Das Bayerische Oberlandesgericht fünfmal im Jahr.
  • Das Landgericht Stuttgart dreimal im Jahr.
  • Das Landgericht Bonn einmal im Monat im Zeitraum von April bis September (wenn die Nachbarn zwei Tage im Voraus darüber in Kenntnis gesetzt werden).

Allgemein gilt: Es muss immer so gegrillt werden, dass niemand beeinträchtigt wird.

Grillverbot in Mietverträgen: Was ist im Mietrecht erlaubt?

Das Landgericht Essen (AZ: 10 S 438/01) hat in diesem Zusammenhang wiederum ein Urteil gesprochen, wonach es Vermietern erlaubt ist, per Mietvertrag ein Grillverbot auf Balkonen zu verhängen. Dieses Verbot gilt sowohl für einen Holzkohle- als auch für einen Elektrogrill. Bei Nichtbeachtung dieses Verbots kann der Vermieter eine Abmahnung erteilen und im schlimmsten Fall die fristlose Kündigung aussprechen.

Wie der Mieterverein zu Hamburg erklärt, ist eine Verbotsklausel gegen das Grillen auf dem Balkon in den meisten Hamburger Mietverträgen sogar üblich, die etwa lautet: "Das Grillen ist im Interesse der Mitbewohner auf Balkonen, Loggien oder unmittelbar an das Gebäude angrenzenden Flächen nicht gestattet.".

Allerdings darf ein Grillverbot nicht nachträglich in einen bestehenden Mietvertrag aufgenommen werden. Um Ärger mit dem Vermieter und Mitbewohnern zu vermeiden, ist es daher unabdinglich, vor dem Angrillen einen Blick in den bestehenden Mietvertrag und die geltende Hausordnung zu werfen. Andernfalls kann eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung durch den Vermieter oder die Hausverwaltung drohen.

Ausnahme: Grillen im Mietergarten

Auch wenn die Hausordnung das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse untersagen sollte, gibt es für Mieter dennoch eine Möglichkeit, den Grill gelegentlich anzuwerfen: Nämlich im Mietergarten, falls einer existiert, denn dieser ist nicht mit dem Balkon oder der Terrasse gleichzusetzen.

Holzkohle-, Elektro- oder Gasgrill für den Balkon?

Ein Holzkohlegrill ist zwar nach wie vor das beliebteste Grillgerät der Deutschen, aber um Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollten Sie zu anderen Alternativen greifen. Vor allem Gasgrills eignen sich hervorragend für den Balkon durch ihre minimale Rauchentwicklung und Geruchsbelästigung. Zwar kommen sie geschmacklich sowie preislich nicht an Holzkohlegrills heran – doch für den Nachbarschaftsfrieden sind sie die bessere Alternative.

Eine weitere gute und vor allem günstige Alternative sind Elektrogrills. Auch sie produzieren wenig Rauch und können sogar in der Wohnung aufgestellt werden, falls der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon nicht gestattet.

Generell kann Qualmentwicklung durch die Verwendung von Alufolie oder Grillschalen reduziert werden.

Unser Tipp
Bei großen Feiern können Sie auch einfach Ihre Nachbarn mit einladen. Oft lässt sich so eine Einigung finden, um die Gemüter zu besänftigen.

Lärm in Grenzen halten – Zeiten beachten

Ist eine Grillfeier erst einmal in vollem Gange, vergisst man oft die Zeit und die eigene Umgebung. Trotzdem gilt es auch da ein paar Regeln zu beachten: Im Rahmender örtlichen Lärmschutzverordnungen darf ein Mieter tagsüber auf seinem Balkon essen und trinken und sich in angemessener Lautstärke unterhalten. Partys dürfen auch gefeiert werden, solange dies nicht zur Regel wird und die Nachbarn sich nicht gestört fühlen.

Ab 22 Uhr gilt Nachtruhe, die besagt, dass nach dieser Zeit auf dem Balkon nicht weitergefeiert werden darf – auch nicht in normaler Gesprächslautstärke. Entweder sollten die Feiernden ganz gedämpft reden oder sich nach Innen begeben. Bis 22 Uhr darf sich allerdings niemand über lebhafte Gespräche oder Gläserklirren beschweren.

Und was tun, wenn Sie sich selbst von dauerhaft grillenden Nachbarn belästigt fühlen? Hält sich der Nachbar nicht an die Vorschriften, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Um einen langjährigen Nachbarschaftsstreit zu vermeiden, sollte Sie aber in jedem Fall zunächst lieber mit einem persönlichen Gespräch versuchen. Oft lenkt der Nachbar ein und reduziert das Grillen von sich aus.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
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