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Silvester: Schäden vorbeugen und im Schadensfall richtig reagieren


Schützen Sie Ihr Heim
Silvesterschäden – Wann Versicherer nicht zahlen

dpa-tmn, t-online, Monika Hillemacher; rw

Aktualisiert am 01.01.2021Lesedauer: 4 Min.
Wohnhaus in Berlin nach Brand in der SilvesternachtVergrößern des BildesWohnhaus nach Brand: In der Silvesternacht kann es durch Böller und Knaller schnell zum Feuer auf dem Balkon oder in der Wohnung kommen. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
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Unachtsam abgefeuerte Böller und Raketen verursachen alljährlich in der Silvesternacht erhebliche Sach- und Personenschäden. Wie Sie Silvesterschäden vorbeugen, welche Versicherungen für die häufigsten Schäden aufkommen und wann die Zahlung verweigert wird.

Silvester zählt zu den schadenträchtigsten Nächten des Jahres. Wenn die Stimmung zu fortgeschrittener Stunde immer ausgelassener wird, mangelt es häufig an der nötigen Vorsicht im Umgang mit Böllern und Feuerwerk.

Schon ein gekipptes Fenster an Silvester kann "grob fahrlässig" sein

Der Deutsche Mieterbund (DMB) empfiehlt, Fenster, Türen, Dachluken und Kellerfenster am Silvesterabend geschlossen zu halten. Eine Rakete, die durch ein geöffnetes Fenster eindringt, könnte sonst Vorhänge oder Mobiliar entzünden. Besonders wichtig sind geschlossene Fenster und Türen, wenn man selbst außer Haus Silvester feiert.

Offene oder gekippte Fenster in der leeren Wohnung stufen Hausratversicherer nämlich gerade in dieser Nacht oft als fahrlässiges Verhalten ein. Sie kürzen dann die Zahlung oder verweigern die Schadensregulierung sogar vollständig. "Zuhause auf dem Balkon stehen und bei offener Tür anstoßen, ist aber nicht fahrlässig", stellt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) klar. Bei Schäden an beweglichen Dingen wie Gardinen, Möbeln oder Elektrogeräten greift die Hausratversicherung. Sie springt auch ein, wenn Blumenkästen, Grills und andere Gegenstände auf Balkon oder Terrasse zu Bruch gehen.

Bei Fettbränden wird sehr oft Fahrlässigkeit unterstellt

Fahrlässigkeit wird auch häufig bei Fettbränden unterstellt, zu denen es beispielsweise bei der Zubereitung von Fondues kommen kann. Lässt man das Fett auf dem Herd unbeaufsichtigt, gehen die Versicherer meist von einem Eigen- oder zumindest einem Mitverschulden aus. Sie kürzen oder verweigern die Zahlung für den Brandschaden, der gerade bei Fettbränden häufig erheblich ist und nicht selten das gesamte Gebäude betrifft.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2011 entschieden, dass ein Verlassen der Küche, während Fett auf dem Herd erhitzt wird, nicht automatisch als grobe Fahrlässigkeit bewertet werden kann, welche den Versicherer von seiner Zahlungsplicht befreit (Az.: VI ZR 196/10). Doch gerade bei hohen Schadenssummen dürften die meisten Versicherungen nicht ohne weiteres bezahlen, wenn sich unbeaufsichtigt erhitztes Fett einen Brand verursacht. Generell gilt also für alle Fondue-Liebhaber: Behalten Sie den Topf die ganze Zeit im Blick und nehmen Sie ihn auch dann von der Herdplatte, wenn sie nur ganz kurz den Raum verlassen.

Wohngebäudeversicherung begleicht Schäden am Haus

Ansonsten greift für alle Schäden und unbeweglichen Dingen wie auch am Haus selbst die Wohngebäudeversicherung. Sie schützt Immobilienbesitzer vor Sachschäden, die explodierendes Feuerwerk anrichtet. Der Versicherungsvertrag gilt meistens auch für in Flammen aufgegangene oder beschädigte Gartenhütten und Garagen. Auch ein durch Böller mutwillig zerstörter Briefkasten wird meist von der Gebäude- und nicht etwa von der Hausratversicherung ersetzt. Zur Vorbeugung von Vandalismus hat es sich bewährt, den Schlitz in der Silvesternacht von innen zu verriegeln oder zu blockieren, so dass keine Böller hinein geworfen werden können.

Mieter sollten bei Schäden an ihrem Balkon, an Fenstern, Türen und ähnlichem immer zuerst ihren Vermieter ansprechen. Er veranlasst dann die Reparatur und rechnet die Kosten mit seiner Gebäudeversicherung ab. Den Beitrag für diese Versicherung kann er über die jährliche Nebenkostenabrechnung auf seine Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag so vereinbart ist.

Wann die private Haftpflichtversicherung greift

Wann immer man selbst jemand anderen schädigt, greift die private Haftpflichtversicherung. Ein typisches Malheur: Sie sind zu Gast bei Freunden, zünden ein Tischfeuerwerk, und das Mobiliar geht in Flammen auf. Weitere Silvesterklassiker sind Löcher, die Wunderkerzen in Möbel oder anderer Leute Kleidung brennen, ebenso Knallkörper, die in der Nachbarschaft geparkte Autos beschädigen. Solche Missgeschicke deckt die Haftpflicht genauso ab wie von verirrten Böllern zerdepperte Fensterscheiben im Haus nebenan.

Probleme gibt es auch hier wieder bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Steckt jemand eine Rakete in die Manteltasche eines Bekannten, dürfe er wohl kaum auf Hilfe der Haftpflicht vertrauen, so der GDV. Auch wer gegen das Sprengstoffgesetz verstößt und beispielsweise selbstgebasteltes beziehungsweise für den deutschen Markt nicht zugelassenes Feuerwerk zündet, bleibt im Schadensfall auf den Kosten sitzen.

Ähnlich sieht es bei groben Verstößen gegen die Sicherheitshinweise auf Feuerwerkskörpern aus oder wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht grob vernachlässigen und ihre Kinder Schäden verursachen. Abhängig davon, wie gravierend das eigene Fehlverhalten war, kann die Versicherung die Zahlung dann ganz oder teilweise verweigern. Ansonsten begleichen die Assekuranzen von Kindern verursachte Schäden unter den Voraussetzungen, die in der elterlichen Police verankert sind.

Schäden an geparkten Autos übernimmt die Teil- und Vollkaskoversicherung

Werden Autos durch Böller oder Feuerwerk beschädigt, muss eigentlich die private Haftpflicht des Verursachers den Schaden übernehmen. Ist dieser nicht bekannt, muss sich der Fahrzeugbesitzer an seine KfZ-Versicherung wenden. "Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein", informiert der GDV. "Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn Autos in der Silvesternacht mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann."

Tipps für die Schadensmeldung an die Versicherung

Damit man im Bedarfsfall nicht allzu lange auf das Geld der Versicherung warten muss, sollte man einige Grundregeln für die Schadensmeldung beachten. Für Missgeschicke an Silvester gilt dasselbe wie auch sonst: Jeder Schaden sollte möglichst unverzüglich gemeldet werden, und zwar unabhängig davon, ob man ihn selbst verursacht hat oder geschädigt wurde,. Wichtig ist auch eine möglichst umfassende Dokumentation. Gut geeignet sind Fotos und Rechnungen, die den Besitz und Wert der zerstörten Gegenstände belegen.

Geschädigte sollten nicht in Eigenregie zur Soforthilfe greifen. Andernfalls bringen sich Verbraucher eventuell um Leistungen, wenn die Versicherung beispielsweise einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens schickt, und dieser keine oder nur noch geringe Schäden mehr feststellen kann.

Ein Sonderfall liege allerdings bei zu Bruch gegangenen Fenstern vor. Dies kann entsprechend repariert oder behelfsweise ausgebessert werden.

Zudem sind Versicherte zur Schadensminderung verpflichtet. Sie müssen dafür sorgen, dass ein Schaden so klein wie möglich bleibt. Durch eine kaputte Scheibe eindringender Schnee oder Regenwasser könnte aber Fußböden, Möbel und anderes Inventar beschädigen. Dokumentieren Sie in einem solchen Fall den ursprünglichen Schaden möglichst genau mit Fotos und am besten einem Zeugen, bevor Sie die Öffnung dann bis zur regulären Reparatur notdürftig verschließt. Möglich ist das zum Beispiel mit einer stabilen Plane, die man in den Rahmen klebt.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
  • Nachrichtenagentur dpa/tmn
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