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Corona-Krise: Ist die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter möglich?


Corona-Pandemie
Ist die Kinderbetreuung durch eine Tagesmutter möglich?

Von dpa-tmn
07.05.2020Lesedauer: 1 Min.
Kinderbetreuung: Eine Tagesmutter stellte beim Verwaltungsgericht Cottbus einen Eilantrag gegen die Schließung.Vergrößern des BildesKinderbetreuung: Eine Tagesmutter stellte beim Verwaltungsgericht Cottbus einen Eilantrag gegen die Schließung. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn-bilder)
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Aufgrund der Corona-Krise durften viele Kinder nicht mehr in die Kitas gehen – für Eltern im Homeoffice meist eine Doppelbelastung. Doch welche Regeln gelten für die Betreuung durch eine Tagesmutter?

Kitas mussten für viele Kinder schließen. Für die Tagesmütter sind Ausnahmen möglich, da sie nicht zu den Einrichtungen zählen. Die Klage einer Tagesmutter war daher erfolgreich.

Trotz Corona-Krise darf eine Tagesmutter weiterhin Kinder betreuen. Denn Tagesmütter fallen nicht unter Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe aus der Eindämmungsverordnung des Landes. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus entschieden (Az.: 3 L 164/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.

Tagesmutter klagte gegen Schließung

Die Tagesmutter sollte ihre Einrichtung schließen. Der Landrat stützte sich dabei auf Verordnungen der Corona-Pandemie. Die Frau wollte die Kinder aber weiter betreuen. Sie stellte einen Eilantrag gegen die Schließung.

Die Tagesmutter war beim Verwaltungsgericht erfolgreich und darf ihre Pflegekinder weiter betreuen. Der Landrat habe sich verpflichtet gesehen, die Schließung der Tagespflege anzuordnen, obwohl er einen Ermessensspielraum gehabt habe. Dieses Ermessen habe er nicht ausgeübt, argumentiert das Gericht.

Tagespflegestellen für Kinder dürfen weiterhin offen bleiben

Zwar sehe die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg die Schließung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor. Allerdings fielen Kindertagespflegestellen nicht unter den Begriff der Einrichtungen. Sie zeichneten sich dadurch aus, dass die zu betreuenden Kinder eine feste Bezugsperson, die Tagesmutter beziehungsweise den Tagesvater, hätten. Die Betreuung erfolge "personenbezogen". Außerdem sei die Schließungsanordnung unverhältnismäßig, da sie unbefristet erfolgt sei.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
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