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Maskenpflicht: Wann können Sie davon befreit werden?


Mund-Nasen-Bedeckung
Wer kann von der Maskenpflicht befreit werden?


Aktualisiert am 24.11.2020Lesedauer: 4 Min.
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Einkaufen mit Maske: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Maskenpflicht befreit werden.Vergrößern des Bildes
Einkaufen mit Maske: Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Maskenpflicht befreit werden. (Quelle: Panthermedia/imago-images-bilder)

Seit Ende April gilt in allen Bundesländern in Deutschland eine Maskenpflicht zum Schutz vor dem Coronavirus. Einige Menschen fragen sich aber immer noch, ob und warum sie eine Gesichtsmaske tragen müssen. Und auch, wer keine tragen muss.

Die Mund-Nase-Bedeckung gilt einigen Studienauswertungen zufolge bislang als wichtige Schutzmaßnahme gegen die Ausbreitung des Coronavirus. Trotzdem sieht man im öffentlichen Nahverkehr, in Geschäften oder auf öffentlichen Plätzen mit Maskenpflicht immer wieder auch Menschen ohne diesen Schutz. Doch wer darf wann wirklich auf die Gesichtsmaske verzichten?

Welchen Schutz bieten Mund-Nasen-Bedeckungen?

Das Robert Koch-Institut (RKI) erklärt, dass für den Schutz vor dem Coronavirus vor allem Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene, Husten- und Niesetikette sowie das Abstandhalten wichtig sind. Aber auch das Tragen einer Maske könne "dazu beitragen, die Ausbreitung von Covid-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen". Voraussetzung dafür sei allerdings, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und damit richtig umgehen.

Gleichzeitig betont das Institut, FFP-Masken und mehrlagiger medizinischer Mund-Nasen-Schutz müssen medizinischem Personal vorbehalten bleiben. Zudem filtern FFP-Masken mit Ventil zwar die eingeatmete Luft, sind hingegen aber nicht für den Fremdschutz geeignet. "Solche Masken sind für sehr wenige Anwendungsfelder in der Klinik vorgesehen und sollten nicht in der Bevölkerung getragen werden", heißt es vom RKI.

Wer darf auf die Mund-Nasen-Bedeckung verzichten?

Das RKI erklärt, dass es "Personen gibt, die aus medizinischen oder anderen triftigen Gründen" keine Maske tragen können. Zusätzlich müssen Kinder je nach Bundesland erst ab einem bestimmten Alter eine Maske tragen. In fast allen Bundesländern müssen Kinder erst ab sechs Jahren Mund und Nase bedecken.

In der Infektionsschutzverordnung für Berlin heißt es zudem beispielsweise, die Maskenpflicht gelte nicht für Menschen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Maske tragen können. Auch gehörlose oder schwerhörige Menschen sowie ihre Begleitpersonen müssen keine Maske tragen. Ausgenommen von der Pflicht sind in einigen Bundesländern außerdem Menschen, die andere "Vorrichtungen" wie beispielsweise ein Visier tragen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, in den meisten Bundesländern sind die Visiere allerdings nicht als Ersatz für die Gesichtsmaske erlaubt.


Das Land Niedersachsen hat ähnliche Regelungen getroffen. Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation oder der Sinneswahrnehmung kommt (Gehörlose, Blinde, Menschen mit sprachlicher oder geistiger Beeinträchtigung), müssen demnach keine Maske tragen. Das Land zählt bei möglichen medizinischen Gründen zudem auch allergische Reaktionen auf die Maske auf.

Brauchen Sie ein ärztliches Attest?

In der Regel müssen Sie durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass es Ihnen nicht zuzumuten ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dieses Attest sollten Sie am besten immer bei sich tragen, um Probleme bei Kontrollen zu vermeiden. Auch in den Bundesländern, wo der Nachweis wie in Niedersachsen nicht zwingend erforderlich ist, kann ein Attest hilfreich sein, um eventuell nicht sichtbare Krankheiten glaubhaft zu machen. Geschäfte können Sie ansonsten mittels Hausrecht vom Einkauf ausschließen.

Bei einer Behinderung kann der Nachweis aber beispielsweise auch über den Schwerbehindertenausweis, mit den Merkzeichen GL (Gehörlos), BL (Blindheit) oder TBL (Taubblindheit) erfolgen. Auch diesen sollten Sie zur Sicherheit bei Kontrollen immer bei sich tragen.

In den meisten Bundesländern droht zudem ein Bußgeld zwischen 50 und 500 Euro bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht – dem können Sie entgehen, wenn Sie einen Nachweis erbringen.

Wer kann Ihnen ein Attest ausstellen?

Ein Attest, das Sie von der Maskenpflicht befreit, stellen in der Regel Ihre behandelnden Ärzte aus. Um Besuche in Arztpraxen zu vermeiden, können viele Ärzte das Attest auch nach telefonischer oder schriftlicher Bitte ausstellen – besonders dann, wenn Sie bei dem entsprechenden Arzt schon länger wegen der betreffenden Erkrankung in Behandlung sind. Letztlich entscheidet der Arzt im Einzelfall, ob und wie er ein Attest ausstellt.

Eine offizielle Information darüber, wer wann ein solches Attest bekommt, gibt es nicht, wie ein Facharzt aus Berlin im Sommer berichtete. Bis dahin hätten bei ihm in der Praxis zwar wenige nach einem solchen Attest gefragt, ein paar Fälle habe es aber gegeben. Die Gründe seien ganz unterschiedlich: Eine Bäckereiangestellte habe er beispielsweise von der Maskenpflicht entbunden, nachdem Sie am Ofen in ihrer Filiale kollabiert war. Ein anderer Patient klagte über Panikattacken, da seine Symptome aber andere Ursachen hatten, lehnte der Allgemeinmediziner den Wunsch nach einem Attest ab.

Die Ärztekammer Nordrhein betont beispielsweise auch, dass es keine "einfache Kausalität" zwischen Lungenerkrankungen und unzumutbarer Belastung durch eine Maske gibt. Ärzte sollten auch darauf achten, eine "unzumutbare psychische Belastung von einer subjektiven Befindlichkeitsstörung" zu unterscheiden.

Und auch die Sächsische Ärztekammer erklärte kürzlich, wenn ein Attest lediglich feststelle, dass ein Patient aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit werde, kann das keine Grundlage für eine Befreiungsentscheidung sein. Es gibt mittlerweile auch Supermärkte und Institutionen, die kein Attest akzeptieren und den Zutritt ohne Maske verweigern.

Verwendete Quellen
  • Robert Koch-Institut
  • Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
  • Infektionsschutzverordnung Berlin; Niedersachsen
  • bussgeldkatalog.org
  • Ärztekammer Nordrhein
  • Ärztekammer Sachsen
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