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Unterstützung vom Staat: Das steht Familien zu


Familienleistungen
Diese Unterstützung vom Staat steht Familien zu

t-online, dpa-tmn, Simone Blaß

Aktualisiert am 12.01.2016Lesedauer: 5 Min.
Geld für Familien - Wie Eltern von Zuschüssen profitierenVergrößern des BildesEltern können vom Staat Zuschüsse erhalten oder finanzielle Hilfen beantragen. (Quelle: Bodo Marks/dpa-tmn-bilder)
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Irgendjemand hat mal ausgerechnet, dass ein Kind bis es volljährig ist in etwa so viel kostet wie ein Einfamilienhaus. Gut, dass Familien einiges Geld an Förderung und Unterstützung vom Staat bekommen können. Hier sind die wichtigsten Familienleistungen im Überblick.

Hartz IV für Schwangere

Werdende Mütter, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, können Hartz IV oder Sozialhilfe beantragen. Nach der zwölften Schwangerschaftswoche zahlen Jobcenter oder Sozialamt auch Geld für die Erstausstattung des Kindes.

Wenn die Sozialleistungen des Staates nicht reichen, können sich Familien an die Bundesstiftung Mutter und Kind wenden. Sie bewilligt gegebenenfalls ergänzende Hilfen bis zu 300 Euro. Auch die Länderstiftungen unterstützen Familien finanziell. Informationen dazu können Beratungsstellen für Schwangere geben.

Mutterschaftsgeld

Der Mutterschutz am Arbeitsplatz umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit erhalten Mütter Lohnfortzahlung des Arbeitgebers sowie Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Schwangere beantragen das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse und den Zuschuss beim Arbeitgeber.

Kindergeld

Das Kindergeld steht jedem zu - unabhängig vom Einkommen. Die Beträge müssen nicht versteuert werden und sind nach Anzahl der Kinder gestaffelt. Für das erste und zweite Kind werden 190 Euro gezahlt, für das dritte 196 und für das vierte und jedes weitere Kind zahlt der Staat 221 Euro pro Monat dazu, um die Grundversorgung sicherstellen.

Das Kindergeld wird direkt nach der Geburt eines Kindes bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Die Zahlung erfolgt bis zum 18. Lebensjahr. Ist der junge Erwachsene zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, zahlt der Staat bis zum 21. Lebensjahr. Befindet er sich noch in der Ausbildung oder verdient zu wenig, verlängert sich der Zeitraum bis zum 25. Lebensjahr. Auch Eltern von Volljährigen, die am Bundesfreiwilligendienst oder dem Internationalen Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, erhalten Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ihres Kindes.

Kinderzuschlag

Um Familien, die sehr wenig verdienen, vor dem Abrutschen in die Armut zu schützen, gibt es den Kinderzuschlag. Derzeit beträgt er 140 Euro pro Monat und Kind, ab 1. Juli 2016 erhöht er sich auf 160 Euro. Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Er steht Eltern, Pflege- und Stiefeltern zu, wenn sie zwar den eigenen Lebensunterhalt decken könnten, dann aber nicht mehr genug für die im Haushalt lebenden Kinder bleibt. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900 Euro für Paare und bei 600 Euro im Monat für Alleinerziehende. Wer darunter liegt, kann seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten, bekommt Sozialleistungen und hat keinen Anspruch auf diesen Zuschlag.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Wer Anspruch auf den Kinderzuschlag hat, kann auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Das heißt für Schulausstattung, öffentliche Verkehrsmittel, Ausflüge mit dem Kindergarten oder der Schule, Klassenfahrten oder Lernförderung sowie Zuschüsse zu Mittagsverpflegung und Sportverein. Auch hiermit soll Kinderarmut und Benachteiligung verhindert werden. Genaue Auskünfte über die Leistungen, die sowohl als Geld- als auch als Sachleistungen vergeben werden, sowie entsprechende Antragsvordrucke erhält man bei den Gemeinden, den Landkreisen oder den Stadtverwaltungen.

Kinderfreibetrag

Wie das Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine steuerliche Begünstigung für Eltern. Das Finanzamt entscheidet, welche der beiden Alternativen für die Familie günstiger ist, wobei der Kinderfreibetrag eine Variante für die Besserverdienenden ist. Er soll den Grundfreibetrag erhöhen, den jeder einkommenssteuerpflichtige Erwachsene angerechnet bekommt und der das Existenzminimum sichern soll.

Der Kinderfreibetrag beträgt 96 Euro pro Kind, also 48 Euro für jeden Elternteil. Für die Eltern bleiben damit pro Kind und Jahr jetzt 7248 Euro ihres Einkommens steuerfrei

Entlastungsbeitrag und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, können steuerlich einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1908 Euro pro Jahr geltend machen. Für jedes weitere Kind kommt ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro hinzu.

Alleinerziehende mit Steuerklasse II erhalten diese steuerliche Entlastung bereits während des laufenden Jahres dadurch, dass ihnen weniger vom Lohn abgezogen wird. Aber auch hier gibt es Besonderheiten: Zum Beispiel ist jemand schon dann vor dem Gesetz nicht mehr alleinstehend und damit auch nicht alleinerziehend, wenn ein weiteres volljähriges Kind, für das kein Kindergeld mehr bezogen wird, noch im Haushalt lebt.

Apropos alleinerziehend: Wenn der andere Elternteil nicht zahlen will oder kann, können Alleinerziehende für maximal 72 Monate ihr Recht auf Unterhaltsvorschuss geltend machen. Für Kinder unter sechs Jahren sind das 145 Euro im Monat, für Kinder unter zwölf Jahren 194 Euro. Für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren gibt es auf diesem Weg keine Unterstützung mehr.

Betreuungskosten

Die größte Steuervereinfachung ist, dass Kosten für Kinderbetreuung - und zwar unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern - leichter abgesetzt werden können. Zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4000 Euro je Kind, sind als Sonderausgaben abzugsfähig beziehungsweise als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Als Betreuungskosten gelten Aufwendungen für Tagesmutter, Krippe, Kindergarten, Kita oder Hort.

Damit sich Familie und Beruf besser vereinbaren lassen, honoriert es der Staat, wenn Arbeitgeber die Kinderbetreuung bezuschussen oder erstatten. Dieser Betreuungszuschuss ist steuer- und sozialversicherungsfrei und kann auch vom Unternehmen gewinnmindernd genutzt werden.

Elterngeld

Das Elterngeld soll es berufstätigen Müttern und Vätern einfacher machen, im ersten Lebensjahr ganz für ihr Baby da zu sein, indem es zumindest einen Teil des entfallenden Gehaltes auffängt. Elterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und gleichzeitig nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Wenn auch der Partner mindestens zwei Monate mit seiner Berufstätigkeit aussetzt und das Kind betreut, gibt es die Leistung 14 Monate lang.

Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus beziehungsweise einen Zuschlag bei Mehrlingsgeburten.

Bei Angestellten orientiert sich die Höhe des Elterngeldes am Nettolohn des Jahres, bevor das Baby auf die Welt kam. Bei Selbstständigen gilt der Gewinn als Berechnungsgrundlage, den sie laut Steuerbescheid im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes erzielt haben. Wer mehr als 1200 Euro verdient, erhält zwölf Monate lang 65 Prozent des früheren Gehalts - maximal aber 1800 Euro.

Das Elterngeld wird zwar steuerfrei ausgezahlt, es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt, erhöht also die Steuerlast auf das übrige Einkommen im Jahr – bei zusammen veranlagten Eltern gilt das also auch für das Einkommen des Partners.

Auch beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld vollständig als Einkommen angerechnet. Einzige Ausnahme: Nur Elterngeldberechtigte, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag bis 300 Euro.

ElterngeldPlus

ElterngeldPlus können Mütter und Väter bekommen, deren Kind im Juli 2015 oder später geboren wurde. Mit diesem Modell können Teilzeitarbeit und Elterngeld leichter kombiniert werden. Wer nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeitet, kann das Elterngeld strecken und für den doppelten Zeitraum bekommen. Ein Monat Elterngeld kann in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden

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Wohngeld

Der Sinn des Wohngelds ist es, angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen. Es wird entweder als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gewährt. Dafür gelten bestimmte Voraussetzungen wie finanzielle Belastung, Höhe des Einkommens und Zahl der Haushaltsmitglieder.

Die Riester-Rente

Wer eine Riester-Rente abschließt, hat zwar zunächst etwas weniger im Geldbeutel, kann sich aber über Zuschläge für die Altersversorgung freuen. Auch dabei gilt: Je mehr Kinder, desto besser. Schon ab wenigen Euro pro Monat fördert der Staat diese familienfreundliche Zusatzrente pro Person mit 154 Euro jährlich. Für jedes vor 2008 geborene Kind kommen 185 Euro hinzu. Jüngere Kinder werden mit 300 Euro gefördert.

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