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Tropensturm Pabuk: Was Thailand-Reisende beachten müssen


Tropensturm Pabuk
Was Thailand-Reisende beachten müssen

dpa, Simone A. Mayer, Marie von der Tann

04.01.2019Lesedauer: 3 Min.
Mann schiebt Motorrad durch Wasser: Der Tropensturm Pabuk wütet auf Thailand.Vergrößern des BildesMann schiebt Motorrad durch Wasser: Der Tropensturm Pabuk wütet auf Thailand. (Quelle: Thanis Sudto/ap-bilder)
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Zur Hochsaison wird Thailand von einem starken Sturm heimgesucht. Das Leben auf der Halbinsel steht still. Wie ist die Situation für Urlauber und welche Rechte haben sie?

Tropensturm Pabuk hält Thailand in Atem. Laut dem Deutschen Reiseverband (DRV) befinden sich aktuell etwa 30.000 deutsche Urlauber im ganzen Land, darunter rund 15.000 Gäste mit Reiseveranstaltern – nur ein Teil davon hält sich in den potenziell betroffenen Gebieten auf.

Was Urlauber in Thailand beachten müssen

Das Auswärtige Amt warnt Reisende vor starken Winden, Starkregen und möglicherweise auch Flutwellen im Süden des Landes, inklusive der Insel Koh Samui. Reisende müssen mit Beeinträchtigungen im Flug- und Fährverkehr rechnen. Betroffenen wird geraten, die lokalen Medien zu verfolgen, engen Kontakt mit den Reiseveranstaltern beziehungsweise der Fluggesellschaft zu halten und die Anweisungen der lokalen Behörden zu beachten.

"Bislang ist die Lage überschaubar", so Torsten Schäfer vom DRV. Bis zum Drehkreuz Bangkok laufe der Flugverkehr aus Deutschland einwandfrei. Einzelne Inseln könnten schwer zu erreichen sein, der Flughafen von Koh Samui ist beispielsweise vorsorglich geschlossen. Ist das Reiseziel nicht zu erreichen, kann es Umbuchungen auf einen späteren Zeitpunkt geben, die Reiseveranstalter bringen die Pauschalurlauber in der Regel auf ihre Kosten in Hotels unter. Vereinzelt habe es auch Umbuchungen auf andere Hotels gegeben.

Wie Reiseveranstalter mit dem Sturm umgehen

Schwieriger ist die Lage für Individualreisende, sie müssen ihre Kosten in der Regel selbst tragen oder sind bei Umbuchungen auf die Kulanz der Fluglinie angewiesen.

Der Reiseveranstalter Tui informiert seine Gäste über die jeweiligen Reiseleiter und via SMS. "Die Urlauber sind außerdem angehalten, die Anweisungen des Hotels zu befolgen", so das Unternehmen. Es seien außerdem vorerst alle Ausflüge auf Koh Samui abgesagt. Die Einschränkungen galten zunächst bis Samstag.

Ähnlich hält es Thomas Cook. Gäste wurden gebeten, sich von den Stränden fernzuhalten und den Anweisungen von Hotels und Behörden zu folgen. Einige Ausflüge wurden bis zum 6. Januar abgesagt. Gäste, die von der Schließung des Flughafens Koh Samui betroffen sind, würden betreut und in einem Hotel untergebracht.

Das sind Ihre Rechte bei Flugausfällen

Ein Recht auf Entschädigung bei Flugausfällen wegen des Tropensturms Pabuk über Thailand haben Individual- und Pauschalreisende in der Regel nicht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Zwar sieht die EU-Fluggastrechte-Verordnung für abgesagte Flüge eine Ausgleichszahlung vor, die sich bei Langstrecken wie nach Thailand auf 600 Euro pro Person beläuft. "Aber die Fluggesellschaften können sich von der Zahlungspflicht entlasten, wenn sie sich auf außerordentliche Umstände beziehen können", erklärt Degott. "Dafür müssen sie konkret beweisen können, dass sie einen Flughafen nicht anfliegen konnten." Das sei etwa der Fall, wenn die Flugsicherung vor Ort die Landungen begrenzt oder ein Flughafen komplett geschlossen wird. Vorsorgliche Absagen von Reisen durch die Airlines seien kein ausreichender Grund.

Wann Sie zurücktreten können

Wer eine Pauschalreise auf eine vom Sturm heimgesuchte Insel gebucht hat, ist ähnlich betroffen: Kann der Veranstalter außerordentliche Umstände für die Absage der Reise nachweisen, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Fliegt der Veranstalter die Urlauber aber zum Beispiel erst mal nach Bangkok und legt dort einen Zwischenstopp ein, bleibe er in der Leistungspflicht, sagt Degott. Kann er dann die Reise nicht fortsetzen oder bietet Alternativen an, können Urlauber laut Degott den Reisepreis mindern. Auch wenn es dann an einen gleichwertigen Urlaubsort gehe, sei das möglich – es gehe hier nicht darum, ob ein minderwertiger Urlaub angeboten wird, sondern schlicht darum, dass es nicht der gebuchte Wunschort ist.

Verzögert sich die Abreise aus Europa wegen des Sturms zum Beispiel um einen Tag, darf der Urlauber von der Reise zurücktreten – ohne Stornierungskosten.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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