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Airline muss Flugpreis bei Stornierung zurückzahlen


Neues Urteil
Airline muss Flugpreis bei Stornierung zurückzahlen

Von dpa-tmn
04.07.2014Lesedauer: 2 Min.
Konnte die Airline die stornierten Tickets nicht mehr verkaufen, muss sie dies nachweisen.Vergrößern des BildesKonnte die Airline die stornierten Tickets nicht mehr verkaufen, muss sie dies nachweisen. (Quelle: Steve Parsons/PA Wire/dpa-bilder)
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Dieses Urteil dürfte viele Passagiere freuen und hat möglicherweise weitreichende Folgen: Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Airline den kompletten Flugpreis zurückzahlen muss, wenn ein Passagier den Flug von sich aus storniert (Az.: 2-24 S 152/13). Bisher weigerten sich Airlines meist, in einem solchen Fall zu zahlen. Fast nie sahen Kunden ihr Geld wieder, oft sogar nicht Steuern und Gebühren. Das könnte sich nun an ändern.

Erstmals hat nun eine höhere Instanz im Sinne des Verbrauchers entschieden. Passagiere können sich nach Einschätzung des Reiserechtlers Paul Degott künftig bei Streitfällen darauf berufen. Das gilt auch rückwirkend bis zu drei Jahre.

Nicht nur Steuern, Gebühren und Entgelte

In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin bei der Airline Flüge in einem Gesamtwert von 604,32 Euro gekauft. Sie stornierte jedoch den Flug und kündigte den Beförderungsvertrag. Von der Airline forderte sie die Rückzahlung des Flugpreises.

Keinen Zweifel ließ das Gericht daran, dass im Flugpreis enthaltene Steuern, Gebühren und Entgelte zurückzuzahlen sind. Diese Kosten müsse die Airline nur zahlen, wenn der Fluggast den Flugschein auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Darüber hinaus stehe der Klägerin aber auch das restliche Beförderungsentgelt zu.

EU-Airlines auch in Deutschland haftbar

Normalerweise darf sie einen Teil davon einbehalten, der ihr faktisch an Kosten entstanden sind. Dazu muss sie jedoch darlegen, dass sie den Platz im Flugzeug nicht anderweitig verkaufen konnte und ihr wirklich Kosten entstanden sind. Das habe die Airline trotz Aufforderung nicht gemacht.

Ein ebenfalls wichtiger Aspekt des Urteils ist laut Degott, dass überhaupt ein deutsches Gericht für den Fall zuständig war. Die Airline mit Sitz in Italien berief sich darauf, dass der Gerichtsstand in Italien liegt. Dem widersprachen die Richter: Eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsland der EU, könne auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn sie dort eine Dienstleistung erbringt. Das war im vorliegenden Fall so: Der Flug sollte in Deutschland starten.

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