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Europäischer Gerichtshof: Deutsche Ermittlungen nach Kundus-Angriff ausreichend


Europäischer Gerichtshof
Deutsche Ermittlungen nach Kundus-Angriff ausreichend

Von dpa
Aktualisiert am 16.02.2021Lesedauer: 3 Min.
Ein afghanischer Polizist steht vor einem ausgebrannten Tanklastzug in Kundus nach dem von dem deutschen Oberst Klein angeordneten Luftangriff.Vergrößern des BildesEin afghanischer Polizist steht vor einem ausgebrannten Tanklastzug in Kundus nach dem von dem deutschen Oberst Klein angeordneten Luftangriff. (Quelle: epa Jawed Kargar/EPA/dpa./dpa)
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Straßburg (dpa) - Mehr als elf Jahre nach dem blutigen Luftangriff im afghanischen Kundus sieht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kein grobes Fehlverhalten Deutschlands bei der Aufklärung der Tat.

Die Ermittlungen der Justiz gegen den befehlshabenden Oberst der Bundeswehr waren ausreichend, wie die Große Kammer des Gerichts am Dienstag befand. Geklagt hatte ein Mann, dessen zwei Söhne bei dem Einsatz 2009 getötet worden waren. Er hatte Deutschland eine Verletzung des Rechts auf Leben und des Rechts auf wirksame Beschwerde vorgeworfen.

Bei dem Angriff auf zwei von den Taliban gekaperte Tanklaster durch US-amerikanische Kampfflugzeuge in der Nacht zum 4. September 2009 waren etwa 100 Menschen ums Leben gekommen, darunter zahlreiche Zivilisten. Den Bombenabwurf befohlen hatte der damalige Bundeswehr-Oberst Georg Klein. Er befürchtete, dass die Aufständischen die Fahrzeuge als rollende Bomben benutzen könnten. An der Stelle hatten sich aber auch Bewohner aus der Umgebung versammelt, die sich mit Treibstoff eindecken wollten.

Was in jener Nacht geschah, gilt als der blutigste deutsche Einsatz seit dem Zweiten Weltkrieg. Die Affäre um das Bombardement und die anschließende Informationspolitik im Verteidigungsministerium kosteten drei Männer ihren Job: Verteidigungsminister Franz Josef Jung (CDU), Staatssekretär Peter Wichert und Bundeswehr-Generalinspekteur Wolfgang Schneiderhan. Jung begrüßte das Straßburger Urteil. Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Dienstag) sagte er: "Es bestätigt unsere Haltung." Er sei dankbar für die Entscheidung.

Anders sieht die Reaktion der Klägerseite aus. "Es ist klar, dass es für die Dorfbewohner enttäuschend ist", sagte Wolfgang Kaleck, Anwalt des Beschwerdeführers Abdul Hanan und Generalsekretär des European Center for Constitutional and Human Rights. Hanan habe in dem Fall sein Dorf vertreten, in dem der Angriff stattgefunden hatte. Für sie bleibe der Eindruck, dass der große Fehler des Luftangriffs nicht ausreichend aufgeklärt und sanktioniert wurde, so Kaleck. Immerhin: das Straßburger Gericht habe auch Fehler festgestellt, etwa dass Oberst Klein in die Untersuchungen unmittelbar nach dem Angriff in Afghanistan involviert war.

Im März 2010 übernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen in dem Fall gegen den befehlshabenden Oberst Klein. Nach etwa einem Monat wurden diese eingestellt. Es habe nicht ausreichend Anhaltspunkte für einen Verdacht gegeben. Hanan war das nicht genug. Am Düsseldorfer Oberlandesgericht versuchte er erfolglos, eine Klage gegen den Offizier zu erzwingen. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Verfassungsbeschwerde Hanans ab.

Auch in Straßburg blieb Hanan nun ohne Erfolg. Die Richterinnen und Richter schrieben in ihrem Urteil, es gebe keinen Grund, an der Einschätzung des Generalbundesanwaltes zu zweifeln. Zu Ermittlungen vor Ort in Afghanistan etwa hätten die deutschen Behörden gar keine Befugnis gehabt. Hanan habe in Deutschland zudem genügend Wege gehabt, sich gerichtlich zu beschweren. Eine öffentliche Aufarbeitung habe auch ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zu dem Fall gebracht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz im französischen Straßburg gehört zum Europarat. Gemeinsam setzen sie sich für die Wahrung der Menschenrechte in den 47 Mitgliedstaaten ein. Sie sind keine Organe der Europäischen Union.

Angehörige von Opfern des verheerenden Luftangriffs hatten die Bundesrepublik auch für die Bombardierung haftbar machen wollen. Im vergangenen Dezember scheiterten sie vor dem Bundesverfassungsgericht mit einer Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Wie bereits in anderen Instanzen hatten die Richter in Karlsruhe geurteilt, dass Oberst Klein keine Amtspflichten verletzt hätte.

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