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Abtreibungen: Gericht verbietet Vergleich mit Holocaust


Erfolg für Frauenrechtlerin
Gericht verbietet Vergleich von Abtreibung mit Holocaust

Von dpa
24.08.2020Lesedauer: 1 Min.
Kristina Hänel: Die Gießener Frauenärztin setzt sich für die Abschaffung des Abtreibungsparagrafen 219a ein – und macht sich damit Feinde.Vergrößern des BildesKristina Hänel: Die Gießener Frauenärztin setzt sich für die Abschaffung des Abtreibungsparagrafen 219a ein – und macht sich damit Feinde. (Quelle: Boris Roessler/dpa-bilder)
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Der Vergleich von Schwangerschaftsabbrüchen mit dem Holocaust ist rechtswidrig, so das Landgericht Hamburg. Die bekannte Medizinerin Kristina Hänel hatte gegen einen radikalen Abtreibungsgegner geklagt.

Das Landgericht Hamburg hat dem Betreiber der Internetseite "Babykaust" untersagt, bei Äußerungen über die Gießener Ärztin Kristina Hänel Schwangerschaftsabbrüche mit dem Holocaust zu vergleichen. Die Medizinerin hatte Unterlassungsklage gegen den radikalen Abtreibungsgegner Klaus Günter Annen aus Baden-Württemberg eingereicht.

Laut dem Urteil der Pressekammer muss die Klägerin es nicht hinnehmen, mit Wachmannschaften und Ärzten in den Konzentrationslagern der Nazis verglichen und mit dem Ausdruck "entartet" belegt zu werden, wie das Gericht am Montag mitteilte. Annen müsse zudem eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro an Hänel zahlen.

Versäumnisurteil – der Anwalt fehlte

Hänel ist bundesweit bekannt, weil sie seinerzeit eine Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a ins Rollen gebracht hatte. Im März 2019 wurde der Paragraf geändert, doch das Ziel der Ärztin aus Hessen bleibt die Abschaffung.

Annen war bereits in zahlreiche Prozesse verwickelt. Sein Anwalt hatte sich beim Prozessauftakt am vergangenen Freitag nicht wie abgesprochen per Video zugeschaltet. Es handelte sich nach dem unentschuldigten Ausbleiben des Beklagten am Montag deshalb um ein sogenanntes Versäumnisurteil, wie ein Gerichtssprecher erklärte. Der Betreiber der Internetseite könne dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Nur eine Passage, die die Ärztin als Schmähkritik ansah, hatte die Kammer am Freitag eher als zulässige Meinungsäußerung bewertet. Daraufhin nahm Hänel ihre Klage in diesem Punkt zurück.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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