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Berliner Gericht: Charité darf Ungeimpfte von Sommerfest ausschließen


Gericht weist Klage ab
Charité darf Ungeimpfte von Fest ausschließen

Von dpa, yer

04.07.2022Lesedauer: 2 Min.
Charite BerlinVergrößern des BildesDer Schriftzug "Charite" an einem der Eingänge der Charite (Archivbild): Laut Gericht ist es keine Diskriminierung, wenn Ungeimpfte nicht auf das Sommerfest einer Klinik gehen dürfen. (Quelle: Paul Zinken/dpa/Archivbild/dpa-bilder)
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Kliniken dürfen Ungeimpfte von Betriebsfeiern ausschließen. Ein Gericht wies die Klage eines Beschäftigten der Berliner Charité ab.

Die Berliner Charité darf ungeimpften Mitarbeitern den Zutritt zu Betriebsfeiern verwehren. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg im Streit um die Teilnahme am Sommerfest der Charité entschieden. Damit blieb die Beschwerde eines Mitarbeiters aus dem IT-Bereich erfolglos, wie das Gericht am Montag mitteilte.

Schon die Einladung zu dem Sommerfest der Berliner Klinik, das am vergangenen Freitag stattfand, hatte Mitte Juni für Aufregung gesorgt. Darin stand, dass zu dem Fest in der Kulturbrauerei nur vollständig gegen das Coronavirus geimpfte oder davon genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu dem Fest Zutritt hätten. Zudem wurde ein tagesaktueller, negativer Corona-Schnelltest verlangt.

Gewerkschaft von Berliner Politiker sieht in Regelung Diskriminierung

Die Good Governance Gewerkschaft (GGG) sah darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und hatte die Charité in einem Schreiben dazu aufgefordert, die Regelung aufzuheben. Andernfalls werde man gerichtlich dagegen vorgehen. Die GGG wurde Anfang des Jahres vom Berliner Politiker Marcel Luthe gegründet, um "gegen restriktive Corona-Maßnahmen und die drohende Impfpflicht in Betrieben kämpfen", wie er der Berliner Zeitung damals sagte.

Das Berliner Arbeitsgericht hatte diese Vorgaben bereits in der vergangenen Woche als zulässig erklärt. Diese Entscheidung bestätigte das LAG am vergangenen Freitag noch rechtzeitig vor der Party: Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, ohne Einhaltung der Vorgaben an dem Sommerfest teilzunehmen.

Gericht sieht besonderen Anlass für Corona-Schutzmaßnahmen

Für Beschäftigte in Kliniken gebe es wegen der Corona-Pandemie einen besonderen Anlass für Schutzmaßnahmen, insbesondere auch in Form eines Impf- oder Genesenennachweises. Aus Sicht der Juristen sind dem Beschäftigten keine Nachteile entstanden, weil er nicht an der Feier teilnehmen durfte. Dies gelte erst recht "in Abwägung mit möglichen Nachteilen des Klinikbetriebes im Hinblick auf Infektionsrisiken".

Die Charité hat nach eigenen Angaben konzernweit mehr als 20.900 Beschäftigte und ist einer der größten Arbeitgeber in Berlin.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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