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Berlin: 38 Parteien zur Abgeordnetenhauswahl zugelassen


Am 26. September
38 Parteien zur Abgeordnetenhauswahl zugelassen

Von dpa
Aktualisiert am 10.06.2021Lesedauer: 1 Min.
Blick in den Plenarsaal des Berliner Abgeordnetenhauses (Archivbild): Am 26. September wird in Berlin gleich mehrmals gewählt.Vergrößern des Bildes
Blick in den Plenarsaal des Berliner Abgeordnetenhauses (Archivbild): Am 26. September wird in Berlin gleich mehrmals gewählt. (Quelle: STPP/imago-images-bilder)
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In Berlin stehen im September mehrere Wahlen an. Neben einer möglichen Volksabstimmung werden der Bundestag, das Abgeordnetenhaus und die Bezirksversammlungen gewählt. 38 Parteien stellen sich in Berlin zur Wahl.

An den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksversammlungen am 26. September dürfen 38 Parteien teilnehmen. Das hat der Landeswahlauschuss am Donnerstag entschieden, wie die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin Berlin mitteilte. Allerdings müssen sie für die Landesliste zur Abgeordnetenhauswahl noch jeweils 550 Unterschriften von Unterstützern sammeln, für die Bezirkslisten jeweils 46. Das gilt nicht für die Parteien, die bereits im Abgeordnetenhaus vertreten sind, also SPD, CDU, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke, AfD und FDP.

Zugelassen wurden unter anderem die Aktion Partei für Tierschutz, die Demokratische Linke, die Deutsche Kommunistische Partei (DKP), die Bürgerrechtsbewegung Solidarität, die Republikaner (REP), die Feministische Partei, die Klimaliste Berlin, die Partei für Gesundheitsforschung, die Piratenpartei, die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und die Partei der Humanisten.

Für 14 politische Vereinigungen musste der Landeswahlausschuss feststellen, ob es sich bei ihnen überhaupt um eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes handelt. Bei einer Vereinigung habe er die Parteieigenschaft nicht feststellen können, so die Landeswahlleitung.

Die Vereinigung dürfe sich deshalb nicht an der Wahl zum Abgeordnetenhaus beteiligen, sondern nur als Wählergemeinschaft an den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen. Sie kann bis zum 14. Juni Einspruch gegen ihre Ablehnung beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einlegen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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