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Restaurantschließungen wegen Corona waren verfassungsgemäß

Von rtr
10.05.2022Lesedauer: 2 Min.
Gebäude des Bundesverfassungsgerichts (Symbolbild): Die Entscheidung zu der Verfassungsbeschwerde ist einstimmig abgelehnt worden.
Gebäude des Bundesverfassungsgerichts (Symbolbild): Die Entscheidung zu der Verfassungsbeschwerde ist einstimmig abgelehnt worden. (Quelle: Nicolaj Zownir/imago-images-bilder)
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Das Bundesverfassungsgericht ist sich einig: Die Schließung der Gastronomie war wegen der Corona-Pandemie verfassungsgemäß. Ein Berliner Restaurantinhaber hatte zuvor Beschwerde eingereicht.

Die Verfassungsbeschwerde eines Berliner Restaurantinhabers blieb am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht erfolglos. Damit gilt: Die coronabedingte Schließung von Gastronomiebetrieben während der sogenannten Bundesnotbremse im Frühjahr 2021 war mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorübergehende Schließung sei als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen, heißt es in der einstimmigen Entscheidung.

In der Zeit der Bundesnotbremse mussten zwischen dem 23. April und dem 30. Juni 2021 unter anderem Restaurants und Lokale schließen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis bei mehr als 100 lag. Es war dann nur noch ein Außer-Haus-Verkauf möglich.

Berlin: Maßnahmen während Bundesnotbremse durch Verfassung gerechtfertigt

Während der Bundesnotbremse galten auch andere Beschränkungen, so wurden Besuchskontakte in der eigenen Wohnung und der nächtliche Ausgang beschränkt. Bereits im November 2021 hatte der Erste Senat entschieden, dass die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen "in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar" waren.

In der damaligen Entscheidung wurde über Restaurantschließungen allerdings nicht entschieden, weil die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden unzulässig waren. Jetzt urteilte eine aus drei Verfassungsrichterinnen und drei Richtern bestehende Kammer über eine neue Verfassungsbeschwerde und kam zu dem einstimmigen Ergebnis, dass auch die Gastronomieschließungen nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoßen hätten.

Angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens habe im April vergangenen Jahres eine besondere Dringlichkeit bestanden, zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens tätig zu werden, so die Begründung. Deshalb sei der Eingriff gerechtfertigt gewesen, der durch staatliche Hilfsprogramme für die betroffenen Betriebe gemildert worden sei.

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Von Antje Hildebrandt
BundesverfassungsgerichtGastronomie

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