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OVG Bremen: Überschwemmungsgebiet darf nicht bebaut werden


Oberverwaltungsgericht Bremen
Überschwemmungsgebiet Brokhuchting wird nicht bebaut

Von dpa
Aktualisiert am 09.02.2022Lesedauer: 1 Min.
Statue der Justitia vor der Bundeslandfahne Bremens (Symbolbild): Das Bremer OVG hat die Bebauung in Brokhuchting endgültig verboten.Vergrößern des BildesStatue der Justitia vor der Bundeslandfahne Bremens (Symbolbild): Das Bremer OVG hat die Bebauung in Brokhuchting endgültig verboten. (Quelle: Steinach/imago-images-bilder)
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Ein langjähriger Rechtsstreit ist zu Ende: Eine Projektgesellschaft hatte im Überschwemmungsgebiet Bremen-Brokhuchting bauen wollen. Das Oberverwaltungsgericht erteilt nun die endgültige Absage.

Die Pläne zum Bau von 400 Einfamilienhäusern in einem Überschwemmungsgebiet des Flusses Ochtum in Bremen-Brokhuchting müssen endgültig ad acta gelegt werden. Das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied nach einem mehrjährigen Rechtsstreit gegen die Projektgesellschaft und für die Stadt Bremen, indem es eine Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz nicht zuließ.

"Das sind gute Nachrichten – damit ist klar, dass Brokhuchting nicht mehr bebaut werden kann. Es ist absolut richtig, nicht in Überschwemmungsgebieten zu bauen", erklärte Stadtentwicklungssenatorin Maike Schaefer (Grüne) am Mittwoch. Die OVG-Entscheidung datiert vom 31. Januar. Die Umweltorganisation BUND begrüßte den Beschluss als wegweisend.

Bremen: Gerichtsentscheidung ist unanfechtbar

Für das Projekt hatte die Bremische Bürgerschaft ursprünglich im Jahr 2003 einmal das notwendige Planungsrecht geschaffen und den Bebauungsplan beschlossen. Allerdings wurden mehrere verbindliche Fristen seitens der Projektgesellschaft gerissen, weshalb die Behörden einen nach Jahren geforderten Erschließungsvertrag ablehnten.

Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte im Februar 2020 die Auffassung der Stadt und wies eine Klage der Projektgesellschaft zurück, ohne Berufung zuzulassen. Dieses Urteil wurde nun durch das OVG bestätigt, das einen Antrag der Gesellschaft auf Zulassung der Berufung ablehnte. Die OVG-Entscheidung ist unanfechtbar.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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