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Karlsruhe: Leistungskürzungen bei Asylbewerbern ist Thema


Karlsruhe
Karlsruhe: Leistungskürzungen bei Asylbewerbern ist Thema

Von dpa
19.04.2021Lesedauer: 1 Min.
Justitia-AbbildungenVergrößern des BildesJustitia-Abbildungen sind an einer Scheibe zu sehen. (Quelle: Rolf Vennenbernd/dpa/Archivbild/dpa-bilder)
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Die Frage, ob alleinstehenden Flüchtlingen die Sozialleistungen gekürzt werden dürfen, wenn sie in einer Sammelunterkunft leben, wird zum Fall fürs Bundesverfassungsgericht. Das Sozialgericht Düsseldorf hält die Praxis für verfassungswidrig, weil sie das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletze. Wie das Gericht am Montag mitteilte, setzte die zuständige Kammer ein Verfahren aus und gab die Frage an Karlsruhe weiter.

Im konkreten Fall klagt ein 39-Jähriger aus Sri Lanka, der in einer Unterkunft in der Nähe von Krefeld untergebracht ist. Normalerweise würden ihm als Alleinstehendem 424 Euro im Monat zustehen. Lebt ein Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft, wird dieser Betrag aber um zehn Prozent gekürzt, in diesem Fall auf 382 Euro. Das entspricht dem Satz für Menschen, die verheiratet sind oder mit einem Partner zusammenleben. So ist es seit 2019 im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen.

Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bewohner gemeinsam einkaufen und kochen können und so Geld sparen - nach Auffassung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) eine falsche Vorstellung. "Das Bild des "Ehepaares", das aus einem Topf wirtschaftet, geht völlig an der Realität in den Unterkünften vorbei", erklärte Verfahrenskoordinatorin Sarah Lincoln. Die Bewohner seien sich in der Regel fremd, sprächen unterschiedliche Sprachen und wechselten oft. Außerdem lebten sie nicht freiwillig unter einem Dach. Sie verbinde allein, dass sie in Deutschland Zuflucht suchten.

Hält ein Gericht eine Vorschrift, die es anwenden müsste, für verfassungswidrig, ist es verpflichtet, Karlsruhe einzuschalten. Bei den Leistungskürzungen hatte die GFF für solche Vorlagen ein Muster veröffentlicht, von dem das Sozialgericht nun Gebrauch machte.

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