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Hamburg: Gerichtsurteil – Diesel-Fahrverbot ist rechtmäßig


Abgasnorm Euro5
Gerichtsurteil: Fahrverbot für alte Diesel auf Max-Brauer-Allee rechtens

Von t-online, kg

12.05.2023Lesedauer: 1 Min.
imago images 119923161Vergrößern des BildesKurz vor der Kreuzung Holstenstraße/Max-Brauer-Allee steht ein Straßenschild, das auf das Dieselverbot hinweist: Die Regelung landete nun vor Gericht. (Quelle: BODE via www.imago-images.de)
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Wegen hoher Stickoxid-Werte hat Hamburg Fahrverbote für alte Diesel-Fahrzeuge erlassen. Das Verwaltungsgericht bestätigte nun eine dieser Verbotszonen.

Das Hamburger Verwaltungsgericht hat heute die Klage gegen die Diesel-Verbotszone in der Max-Brauer-Allee abgewiesen. Geklagt hatte ein Anwohner und Besitzer eines älteren Autos mit der Diesel-Abgasnorm Euro 5. Er hatte sich gegen die "streckenbezogene Durchfahrtsbeschränkung" auf der Max-Brauer-Allee zwischen Julius-Leber-Straße und Holstenstraße gewandt.

Das Gericht verwies auf den Luftreinhalteplan der Stadt aus dem Jahr 2017. Damals war die Stadt Hamburg selbst vom Verwaltungsgericht dazu verurteilt worden, sich deutlich stärker um die Einhaltung der Maßnahmen zu bemühen, da die Grenzwerte für Stickstoffoxid mancherorts deutlich überschritten wurden. Die Hansestadt setze daraufhin Diesel-Fahrverbotszonen ein.

Fahrverbote durch erhöhte Stickstoffoxid-Werte

Das Ergebnis war ernüchternd: Wie aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts ersichtlich, wurde der Jahresmittelwert für Stickstoffoxid in den Jahren 2012 bis 2016 an der betreffenden Straße quasi durchgehend überschritten. Nur durch viele Maßnahmen in der Stadt, wie die Stärkung des ÖPNV und dem Ausbau von Radwegen sowie der konsequenten Einhaltung der Fahrverbotszonen sei der Luftreinhalteplan erfolgreich umgesetzte worden: in den Jahren 2019 bis 2022 wurden die Grenzwerte nicht mehr überschritten.

Vor diesem Hintergrund schmetterte das Gericht die Klage ab. In der mündlichen Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass die Durchfahrtsbeschränkung rechtmäßig sei, da sie im Luftreinhalteplan genauso vorgesehen sei. Nur weil die Grenzwerte nicht mehr erreicht würden, heiße nicht, dass das Fahrverbot einfach ignoriert werden dürfe. Eine Prognose, ob es das Fahrverbot überhaupt noch nötig sei, obliege dem Plangeber.

Gegen das Urteil kann der Kläger innerhalb von einem Monat Berufung einlegen.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts, 12. Mai 2023
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