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Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos wird verlängert


Bundesrat stimmt zu
Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos wird verlängert

Von afp
09.10.2020Lesedauer: 2 Min.
Reform der Kfz-Steuer: Die Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert.Vergrößern des BildesReform der Kfz-Steuer: Die Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert. (Quelle: Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa-bilder)
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Fünf Jahre länger: Elektroautos, die bis Ende 2025 zugelassen werden, erhalten eine Befreiung von der Kfz-Steuer. Für Verbrennungsmotoren gibt es ebenfalls neue Regelungen.

Verbraucher mit Elektroautos werden bei der Kfz-Steuer weiterhin entlastet. Nach dem Bundestag hat am Freitag auch der Bundesrat die Verlängerung der zehnjährigen Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gebilligt. Mit dem entsprechenden Gesetz will die Bundesregierung einen Beitrag dazu leisten, dass bis zum Jahr 2030 in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind – und die CO2-Emissionen dadurch sinken.

Nach der Zustimmung der Länderkammer muss das Gesetz nun noch von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet werden, bevor es in Kraft tritt. Danach sind reine Elektrofahrzeuge mit einer Erstzulassung vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 weiterhin von der Kfz-Steuer befreit. Bisher galt die Befreiung nur für Zulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2020.

Kfz-Steuer: Das gilt künftig für Verbrennungsmotoren

Für Verbrennungsmotoren orientiert sich die Kfz-Steuer künftig stärker am Schadstoff-Ausstoß der Fahrzeuge. Je nach Höhe der Emissionen steigt sie stufenweise von zwei bis auf vier Euro je Gramm Kohlendioxid pro Kilometer an.

Die Hubraum-Besteuerung bleibt als zweiter Tarif-Baustein unverändert bestehen. Allerdings gilt künftig für emissionsarme Pkw bis zum Schwellenwert von 95 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ein neuer Steuerfreibetrag von 30 Euro. Fällt nur eine Steuer auf den Hubraum an, müssen Autobesitzer auch nur den über 30 Euro hinausgehenden Betrag zahlen. Diese Entlastung gilt für Autos, die ab Mitte Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis Ende 2024 befristet.

Das ändert sich bei der Besteuerung für leichte Nutzfahrzeuge

Zur Entlastung des Mittelstands soll zudem künftig die bisherige Sonderregel für die Besteuerung bestimmter leichter Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen entfallen, die sowohl der Personenbeförderung als auch dem Gütertransport dienen – wie zum Beispiel Kasten- oder Pritschenwagen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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