Auf Drogen mit E-Scooter unterwegs: Fahrverbot fĂŒrs Auto?
ZweibrĂŒcken (dpa/tmn) â Mit BuĂgeld und Fahrverbot muss nicht nur rechnen, wer betrunken mit dem Auto fĂ€hrt. Das droht auch bei Trunkenheits- oder Drogenfahrten mit sogenannten E-Scootern. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) ZweibrĂŒcken in einem Fall (Az.: 1 Owi 2 SsBs 40/21), auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall fuhr ein Mann unter erheblichen Drogeneinfluss auf einem elektrischen Tretroller â und wurde erwischt. In Folge verurteilte das zustĂ€ndige Amtsgericht den Mann zu einer GeldbuĂe von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot wollte der Mann vorgehen. Im Zusammenhang mit einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt auf einem E-Scooter ist nicht regelmĂ€Ăig ein Fahrverbot zu verhĂ€ngen, argumentierte der Betroffene sinngemĂ€Ă.
E-Scooter ist verhĂ€ltnismĂ€Ăig leicht und langsam - zĂ€hlt das?
Das hatte vor der zweiten Instanz keinen Erfolg. Das Regelfahrverbot konnte demnach nicht nur deswegen entfallen, weil es ein E-Scooter gewesen war. Bei der Beurteilung der abstrakten GefÀhrlichkeit der Trunkenheits- oder Drogenfahrt mit einem E-Scooter komme es nicht auf die geringere Masse und Geschwindigkeit an. Sondern auf die Wahrscheinlichkeit, andere mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise zu gefÀhrden.
Und auch ein E-Scooter hat mit seiner Masse und dem erreichbaren Tempo in den Augen des Gerichts ein erhebliches Potenzial, andere zu gefÀhrden oder zu verletzen.
Alkohol und Drogen verstÀrken die Gefahrenlage
Da mit einem solchen Fahrzeug viel einfacher als etwa mit einem normalen Fahrrad beschleunigt werden kann, mĂŒsse diese Geschwindigkeit vom Fahrer auch beherrscht werden. BeeintrĂ€chtigungen des Gleichgewichts und abrupte Bewegungen mit dem Lenker könnten sehr viel gröĂere Auswirkungen auf die Fahrweise haben. Und dadurch können kritische Situationen fĂŒr andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werden.
Wer unter Einfluss von Alkohol oder Drogen fĂ€hrt, wĂŒrde diese Gefahrenlage verstĂ€rken. Es blieb also auch beim Fahrverbot.