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Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Fußgänger: Wer haftet?


Gehweg für Radler frei
Wer haftet nach Unfall mit Fußgängern?

Von dpa
Aktualisiert am 12.07.2022Lesedauer: 2 Min.
Rücksicht nehmen: Wer auch auf für Fahrräder freien Gehwegen unterwegs ist, radelt besser besonders vorausschauend und rücksichtsvoll.Vergrößern des BildesRücksicht nehmen: Wer auch auf für Fahrräder freien Gehwegen unterwegs ist, radelt besser besonders vorausschauend und rücksichtsvoll. (Quelle: Peter Kneffel/dpa-tmn-bilder)
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Manche Gehwege sind auch für Radfahrer frei. Nicht immer läuft es reibungslos, schlimmstenfalls passieren Unfälle und Gerichte müssen die Haftung klären.

Wer auf einem Gehweg läuft, der auch für Radfahrende zugelassen ist, muss sich nicht fortlaufend nach sich nähernden Radlern umsehen. Kommt es zum Unfall, haftet meist der Radfahrer oder die Radfahrerin, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt (Az.: 5 C 1402/19).

In dem Fall ging es um einen Unfall auf einem Gehweg, der mit einem Zusatzschild auch für Radfahrer und Radfahrerinnen freigeben war. Es gab aber weder baulich noch farblich markierte eigene Bereiche.

Ein neunjähriger Junge war aus einem Hauseingang heraus auf den Gehweg gekommen. Dort konnte ein Radfahrer nicht mehr bremsen und erfasste das Kind. Es erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma. Der Radfahrer verletzte sich ebenfalls, weil er beim Bremsen über den Lenker geflogen war.

Besondere Sorgfaltspflicht auf dem Fahrrad

Beide Parteien sahen sich vor Gericht wieder. Für das Kind wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro gefordert: Ursächlich für den Unfall sei zu schnelles und zu dichtes Fahren am Hauseingang gewesen. Der Beklagte erwiderte, dass das Kind nicht hätte aus dem Haus kommen dürfen, ohne sich umzuschauen. Zudem sei es regelrecht auf den Gehweg hinaus und in den Radfahrer hinein gerannt.

Das Gericht sah aber allein den Radfahrer in der Verantwortung. Auf einem gemeinsamen Weg für Fußgänger und Radfahrer hätten letztere eine größere Sorgfaltspflicht. Ohne sich ständig umschauen zu müssen, dürften Fußgänger die gesamte Breite eines gemeinsamen Weges nutzen. Zudem müssten Radfahrende jederzeit in der Lage sein, innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten, wenn die Verkehrslage unklar wird.

Besonders müsse auf Unachtsame und Betagte Rücksicht genommen werden, so das Gericht weiter. Zudem sei auch einfach damit zu rechnen, dass Menschen aus Eingängen kämen oder Fahrzeuge aus Ausfahrten auf den Gehweg fahren könnten.

Bekommt der Junge ein Schmerzensgeld?

Mit nach eigenen Angaben 12 bis 14 km/h war der Radfahrer für die Umstände vor Ort zu schnell unterwegs, befand das Gericht, und überdies zu nah an den Ausgängen der Grundstücke gefahren. Dass er über den Lenker gegangen war, sei auch Indiz für ein zu hohes Tempo.

Das Gericht konnte nicht einmal ein Mitverschulden des Jungen feststellen: Das Kind sei nicht gerannt, sondern wenn überhaupt höchstens auf den Gehweg gehopst. Die Sturzrichtung des Radfahrers nach vorn – und nicht etwa zur Seite – zeige, dass das Kind den Radler nicht umgerannt habe. Allerdings befand das Gericht für den Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro als angemessen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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