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BGH: YouTube muss für illegale Inhalte seiner Nutzer haften


Bundesgerichtshof
YouTube muss für illegale Inhalte seiner Nutzer haften

Von dpa, sha

Aktualisiert am 02.06.2022Lesedauer: 1 Min.
Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer unerlaubt Videos mit Musik auf YouTube einstellen.Vergrößern des BildesYouTube-Startseite: Immer wieder kommt es vor, dass Nutzer unerlaubt Videos mit Musik auf YouTube einstellen. (Quelle: Fabian Sommer/dpa./dpa)
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Wenn Nutzer Inhalte illegal auf Diensten wie YouTube hochladen, können die Plattformen dafür haften, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Unter Umständen.

Internetplattformen wie YouTube können schadenersatzpflichtig werden, wenn Nutzerinnen und Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschützten Inhalten hochladen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Das gelte, wenn die Dienste keine Maßnahmen dagegen ergriffen oder nicht tätig würden, sobald sie von den entsprechenden Urheberrechtsverletzungen erführen. Diese Grundsätze gelten laut BGH auch für Sharehosting-Dienste wie Uploaded, bei denen Daten gespeichert werden und anderen Nutzern Zugriff gewährt werden kann.

Dienste müssen auch Informationen über Nutzer herausgeben

Geklagt hatten der Produzent der Sängerin Sarah Brightman gegen YouTube und die Verwertungsgesellschaft Gema sowie mehrere Film- und Musikunternehmen gegen Uploaded. Ihnen gab der BGH nun größtenteils recht. Die Dienste könnten unter Umständen auch verpflichtet werden, Informationen über die betroffenen Nutzer herauszugeben.

Über die Unterlassungsansprüche, den möglichen Schadenersatz und die Auskunftspflicht in den konkreten Fällen müssen nun die Oberlandesgerichte Hamburg und München neu entscheiden. Der BGH erklärte außerdem, dass eine Plattform das illegale Hochladen nicht fördern dürfe, indem sie Nutzer dazu "anrege".

Im Fall von YouTube habe das Oberlandesgericht Hamburg nicht genau geprüft, ob es Pflichtverletzungen gegeben habe, erklärte der BGH weiter. Auch im Fall von Uploaded soll dies noch einmal geprüft werden. Da sich die Rechtslage im Laufe des Verfahrens geändert hat, hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof Fragen zu dem Thema vorgelegt. Auf Grundlage von dessen Rechtsauffassung entschied er nun.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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