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Mobilfunkvertrag: Gerichtsurteil erklärt Vertragsklausel für rechtswidrig


Gerichtsurteil gegen Mobilcom-Debitel
Wann Sie aus dem Smartphone-Vertraug aussteigen können

Von dpa
Aktualisiert am 05.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Eine Nutzerin mit einem Smartphone: Eine längere Vertragsbindung bei Mobilfunkverträgen ist unzulässig.Vergrößern des BildesEine Nutzerin mit einem Smartphone: Eine längere Vertragsbindung bei Mobilfunkverträgen ist unzulässig. (Quelle: getty-images-bilder)
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Laufzeiten von Smartphone-Verträgen dürfen nicht länger als zwei Jahre betragen. Das hat ein Gericht jetzt im Fall von Anbieter Mobilcom-Debitel entschieden. Was das Urteil für Verbraucher bedeutet.

Der Mobilfunk-Anbieter Mobilcom-Debitel aus Büdelsdorf (Kreis Rendsburg-Eckernförde) hat eine Klausel in Smartphone-Verträgen zur Verlängerung von Vertragslaufzeiten als rechtswidrig anerkannt. Das Landgericht Kiel habe am 2. Juli ein Anerkenntnisurteil gefällt, bestätigte ein Gerichtssprecher am Freitag Angaben der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Mobilcom-Debitel habe die Klageforderung der Verbraucherzentrale anerkannt. Damit sei die beanstandete Klausel hinfällig.

Was ist passiert?

Die Vertragsbindung darf gesetzlich höchstens 24 Monate betragen. Viele Mobilfunkanbieter bieten die Möglichkeit, mit dem Vertragsabschluss ein neues Smartphone zu erhalten und das Gerät über 24 Monate hinweg in Raten zu bezahlen. "Dafür schließt der Kunde mit dem Anbieter im Normalfall zwei Verträge: Einen über die Nutzung des Mobilfunknetzes und einen Kaufvertrag für das neue Smartphone", erläutert Kerstin Heidt, Juristin der Verbraucherzentrale.

Immer mehr Verbraucher wollen aber bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit ein neues Smartphone. Mobilcom-Debitel hatte dann angeboten, einen neuen Mobilfunkvertrag abzuschließen. Diese Verträge enthielten eine Laufzeit von weiteren 24 Kalendermonaten nach Ablauf des bestehenden Vertrages. Das bedeute eine Vertragsbindung über mehr als zwei Jahre und sei rechtswidrig, sagte Heidt.

Verbraucher können anfechten

Bereits vor einem Jahr hatte die Verbraucherzentrale Mobilcom-Debitel abgemahnt. Der Anbieter gab aber keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale.

Verbraucher, die diese oder eine vergleichbare Klausel in ihrem Mobilfunkvertrag entdecken, können nach Angaben der Verbraucherzentrale diesen kurzfristig kündigen und zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Der Kaufvertrag und die monatlichen Raten für das Smartphone seien aber nicht vorzeitig kündbar.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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