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Corona-Warn-App: Rote Warnung – ist der PCR-Test kostenlos?


Verwirrung um Corona-Warn-App
Ist der PCR-Test bei einer roten Warnung kostenlos?

  • Jan Mölleken
Von A. Roth-Grigori und J. Mölleken

Aktualisiert am 14.11.2021Lesedauer: 4 Min.
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Leuchtet die Corona-Warn-App rot, heißt es: Häusliche Quarantäne.Vergrößern des Bildes
Leuchtet die Corona-Warn-App rot, heißt es: Häusliche Quarantäne. Arbeitnehmer müssen dann gegebenenfalls auch im Homeoffice Aufgaben übernehmen. (Quelle: Zacharie Scheurer/dpa-tmn./dpa)

Wer eine rote Warnung erhält, hat laut Gesundheitsministerium Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test. Im Alltag ist das allerdings komplizierter, ergeben Recherchen.

Derzeit steuert Deutschland von Tag zu Tag auf neue Höhepunkte bei Inzidenz- und Infektionszahlen zu. Um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten, ist die Corona-Warn-App (CWA) ein wichtiges Mittel im Kampf gegen die Pandemie.

Hauptzweck der App ist es, festzustellen, ob man sich über einen längeren Zeitraum hinweg in der Nähe einer später positiv getesteten Person aufgehalten hat. Sie hilft also bei der Kontaktnachverfolgung und ist damit enorm wichtig, um eine unbemerkte Ausbreitung der Infektion zu verhindern.

Wer die Corona-Warn-App regelmäßig nutzt und in den letzten Monaten öffentliche Veranstaltungen besucht hat, wird unter Umständen schon einmal eine rote Warnung in der App angezeigt bekommen haben.

Diese weist auf ein "Erhöhtes Risiko" einer Infektion hin, da eine von der App registrierte Kontaktperson im Nachhinein positiv auf Corona getestet wurde und dies anschließend auch in der App gemeldet hat. Damit besteht zumindest die Gefahr, dass man selbst auch dem Erreger ausgesetzt war und sich möglicherweise infiziert hat.

Aus diesem Grunde sollten Menschen mit einer roten Warnung umgehend die persönlichen Kontakte reduzieren und den Hausarzt oder die Hotline der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (116 117) kontaktieren.

Durch die Warnung ist dann nicht nur ein kostenloser Schnelltest möglich – es besteht dann sogar ein Anrecht auf einen kostenlosen PCR-Test, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber t-online auf Nachfrage in einer E-Mail bestätigte.

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Kostenlose PCR-Tests werden meistens verweigert oder nicht angeboten

Dass dieser Anspruch im Alltag aber oftmals nicht geltend gemacht werden kann, zeigt ein Bericht von Netzpolitik. Dort klagen zahlreiche CWA-Nutzer über Unwissenheit oder Unwillen seitens der Behörden, ihnen bei einer roten Warnung einen kostenlosen PCR-Test anzubieten.

So berichtet eine Berufsschülerin aus Berlin etwa, dass sie eine rote Warnung in der App angezeigt bekommen hat und – wie in der App empfohlen – die Nummer 116 117 angerufen habe, die Hotline der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Hier sollen Betroffene dann informiert werden, was weiter zu tun ist.

Doch die Ansprechperson in der Hotline behauptete nur, dass die Berufsschülerin als doppelt geimpfte Person keinen Test benötige. Selbst auf Nachfrage wurde die Notwendigkeit einer Testung bestritten und lediglich darauf hingewiesen, dass sie sich erst bei Auftreten von Symptomen erneut melden solle. Ein vermeintlich kostenloser PCR-Test wurde überhaupt nicht erwähnt.

Weitere Betroffene klagen bei Netzpolitik darüber, dass sie trotz roter Warnung keinen kostenlosen PCR-Test erhalten hätten. Entweder sei man bei Testzentren und Arztpraxen direkt abgewiesen worden oder es wurde lediglich ein kostenloser Schnelltest angeboten.

Auch im persönlichen Umfeld der t-online-Redaktion wurde Ähnliches berichtet. Bei der Hotline wurde – trotz roter Benachrichtigung und leichter Krankheitssymptome – abgewiegelt und die Möglichkeit eines kostenlosen PCR-Tests verneint. Auf welche Informationen sich die Hotline-Mitarbeiter stützen, konnte nicht erfragt werden.

Offenbar scheinen die jeweiligen Akteure nur unzureichend oder widersprüchlich über die Sachlage informiert zu sein. In der Verantwortung sieht sich hier jedoch keiner.

Es gibt weder eindeutige Richtlinien, noch einheitliche Kommunikation

Auf Nachfrage durch t-online weigerte sich ein Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, zum Thema Stellung zu nehmen und verwies stattdessen auf das Bundesgesundheitsministerium und das Robert Koch-Institut.

Eine Pressereferentin des Gesundheitsministeriums bestätigte auf t-online-Anfrage in einer E-Mail zunächst ausdrücklich, dass ein Anspruch auf PCR-Test bei Vorliegen einer roten CWA-Warnung bestehe. Hinsichtlich der offenbar holprigen Kommunikation mit Ärzten und Testzentren verwies die Pressereferentin darauf, dass man auf verschiedenen Wegen über die Testverordnung und einzelne Regelungen daraus informiere.

Doch ausgerechnet in einem in der E-Mail verlinkten FAQ zu COVID-19 Tests findet sich ein Widerspruch zur zwei Sätze zuvor in der E-Mail getätigten Aussage. So wird zwar in dem Dokument darauf hingewiesen, dass Personen mit einer roten Warnung grundsätzlich Anspruch auf einen kostenlosen Test haben.

Doch findet sich dort auch auch der Hinweis, dass "ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung […] nicht [besteht], da auch eine Diagnostik durch Antigen-Tests möglich ist".

Tatsächlich sagt auch der Text der derzeit gültigen Testverordnung etwas anderes. Unter §2 Absatz 2 Satz 5 wird zwar der Anspruch auf Testung festgeschrieben, wenn man in der Corona-Warn-App eine rote Warnung erhält.

Doch in §1 Absatz 1 heißt es zur Form der Testung: "Zur Diagnostik können nach Maßgabe dieser Verordnung und der Teststrategie des Bundesministeriums für Gesundheit eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch Antigen-Test gehören."

Die fortwährend wiederholte Aussage des Gesundheitsministeriums, dass bei roter Benachrichtigung ein Anspruch auf einen PCR-Test bestehe, lässt sich aus der offiziellen Testverordnung und anderen Informationsdokumenten somit nicht unmittelbar herauslesen. Auf eine Nachfrage zu diesem inhaltlichen Widerspruch erhielt t-online bislang keine Antwort vom BMG.

Neue Funktion in der Corona-Warn-App

Seit vergangener Woche ist die Corona-Warn-App dazu in der Lage, potenzielle Auffrischungsimpfungen, auch Booster genannt, anzuzeigen. Grundsätzlich soll eine solche Booster-Injektion ungefähr sechs Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung erfolgen.

Die Zahl der Berechtigten für einen Booster ist zwar noch gering, die Ständige Impfkommission erweitert aber stetig ihre Empfehlungen diesbezüglich. Im Laufe der Zeit sollen aber prinzipiell alle Grundimmunisierten ein Angebot für eine Auffrischung erhalten.

Wie Sie in der CWA sehen, ob Sie ein Anrecht auf eine Booster-Impfung haben und welche Personengruppen dafür derzeit berechtigt sind, erfahren Sie in unserem aktuellen Beitrag zum Thema.

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