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Neue Regelungen: Entschädigungen und Recht auf schnelles Internet


Neue gesetzliche Regelungen
Ab sofort haben Sie Recht auf gutes Internet


Aktualisiert am 03.12.2021Lesedauer: 5 Min.
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Smiling young woman using laptop, sitting on couch at homeVergrößern des Bildes
Ab heute haben Verbraucher deutlich mehr Rechte gegenüber Telekommunikationsanbietern. (Quelle: fizkes/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes erhalten vor allem Verbraucher mehr Rechte gegenüber Internetanbietern. Unser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

Zum 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Dadurch ändern sich vor allem im Mobilfunk- und Internetbereich zahlreiche Dinge.

Für Verbraucher bedeutet dies vor allem eines: mehr Handhabe gegen Telekommunikationsanbieter bei mangelhaften Leistungen und mehr Spielraum bei Kündigungen.

Dieser Artikel fasst die wichtigsten Gesetzesänderungen zusammen und bietet eine Übersicht über folgende Themen:

  • Anbieterwechsel
  • Anspruch auf schnelles Internet
  • Entschädigung bei Störungen
  • Leistungen von Drittanbietern
  • Mieter müssen Neuanschluss bezahlen
  • Optimaler Tarif
  • Senkung der monatlichen Kosten
  • Umzug
  • Vertragsänderung durch den Anbieter
  • Vertragsform und Vertragszusammenfassung
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen
  • Zahlungsrückstand

Anbieterwechsel

Wechselt man den Anbieter, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und eine potenzielle Rufnummernmitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgten Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Entgelts verlangen.

Nicht selten wurden solche Wechsel vom alten Anbieter unnötig lange verschleppt. Das kann für diesen nun teuer werden. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro) von seinem alten Anbieter verlangen.

Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.

Anspruch auf schnelles Internet

Jeder Bürger hat ein Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes erweitert dieses Recht jetzt um den Anspruch auf schnelles Internet.

Wie sich dieser Anspruch in der Wirklichkeit realisieren lässt, ist noch nicht gesetzlich verankert. Eine festgeschriebene Mindestgeschwindigkeit wurde bisher noch nicht definiert. Diese Festsetzung soll voraussichtlich im nächsten Jahr erfolgen.

Entschädigung bei Störungen

Leidet man als Kunde häufig unter Störungen des Anschlusses, hat man nun nicht nur ein Anrecht auf eine schnelle Beseitigung, sondern auch auf finanzielle Entschädigung. Zudem muss der Anbieter Verbraucher informieren, sollte die Störung und deren Beseitigung länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen.

So hat man ab dem dritten Kalendertag nach dem Eingang einer Störungsmeldung, bei dem der Telefon- oder Internetanschluss komplett ausfällt, Anrecht auf eine Entschädigung. Diese beträgt für den dritten und vierten Tag 10 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 5 Euro). Ab dem fünften Tag beträgt diese 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro).

Eine weitere Neuerung: Sollte der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine versäumen, stehen Verbrauchern 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu (mindestens 10 Euro).

Leistungen von Drittanbietern

Sollten Kosten für Drittanbieter auf Mobilfunk- und Internetrechnungen auftauchen – beispielsweise verursacht durch Käufe in Spiele-Apps oder Abos –, müssen diese nun detailliert auf der Rechnung ausgewiesen werden, sodass sich Verbraucher bei unrechtmäßigen Zahlungen zur Wehr setzen können.

So muss auf der Rechnung nun zur jeweiligen Zahlung der entsprechende Drittanbieter inklusive Adresse, eine nationale Ortsfestnetznummer oder kostenfreie Kundendienstrufnummer und ein Hinweis auf die Internetseite des Drittanbieters aufgeführt sein. Sollte es Ungereimtheiten mit Abbuchungen geben, kann man sich ab sofort auch an seinen Telekommunikationsanbieter wenden.

Mieter müssen Neuanschluss bezahlen

Einen Wermutstropfen bringt die Neufassung des Gesetzes mit sich: Den Neuanschluss eines Glasfasernetzes müssen alle Mieter eines Wohnhauses bezahlen, auch diejenigen, die diesen nicht benötigen oder nutzen.

Das Gesetz erlaubt es Vermietern, die durch den Glasfaseranschluss entstandenen Kosten auf die Betriebskosten umzulegen.

Optimaler Tarif

Anbieter verändern ständig ihre Tarife, nehmen neue Tarife in ihr Angebot auf oder streichen Leistungen aus alten Tarifen. Kunden werden hierüber nicht immer informiert.

Durch die Änderung des Telekommunikationsgesetzes sind Anbieter nun dazu verpflichtet, Kunden einmal jährlich über den für sie "optimalen" Tarif zu informieren.

Als Grundlage für eine mögliche Tarifoptimierung dient der aktuelle Tarif. Eine weitere Bedingung: Diese optimale Tarifempfehlung darf nicht nur am Telefon geschehen.

Senkung der monatlichen Kosten

Verbraucher haben jetzt die Möglichkeit, bei mangelhaften Leistungen des Internetanbieters die monatlichen Kosten zu senken. Sollte die vertraglich zugesicherte Mindestbandbreite nicht erreicht werden, kann in Relation dazu der Monatspreis verringert werden. Sollte es sich um eine gravierende Einschränkung handeln, lässt sich laut Telekommunikationsgesetz der Vertrag auch vorzeitig kündigen.

Um die Preisminderung zu rechtfertigen, muss die Nichterbringung der Mindestleistung nachgewiesen werden. Am besten macht man dies mit dem Tool zur Breitbandmessung, das die Bundesnetzagentur zur Verfügung stellt. Momentan lassen sich jedoch nur die Smartphone-Apps herunterladen. Eine neue Version für den Computer wird es ab dem 13. Dezember geben.

Umzug

Bei einem Umzug waren Verbraucher bisher meistens weiterhin an ihren Internetvertrag gebunden. Zieht man jetzt in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland, in dem der vertraglich vereinbarte Service nicht mitgenommen oder übertragen werden kann, lassen sich Verträge jetzt selbst während der Mindestlaufzeit mit einer einmonatigen Frist kündigen.

Dies gilt auch in Fällen, wenn mehrere Menschen zusammenziehen und nur noch einen Anschluss benötigen. Die nicht notwendigen Internetanschlüsse lassen sich dann ebenfalls mit einmonatiger Frist kündigen.

Vertragsänderung durch den Anbieter

In einigen Fällen haben Anbieter die Möglichkeit, Vertragsbestimmungen einseitig zu ändern. In einem solchen Fall können Verbraucher ab sofort den Vertrag fristlos kündigen.

Für eine fristlose Kündigung in diesem Fall gibt es auch nur wenige Ausnahmen. Sind die Änderungen ausschließlich ein Vorteil oder rein administrativer Art ohne negative Auswirkungen, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

Sollten Anbieter den Vertrag ändern wollen, muss mindestens einen und höchstens zwei Monate vor der Änderung eine Mitteilung erfolgen. Eine mögliche Kündigung können Verbraucher dann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung erklären. Gültig wird diese frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die vertragliche Änderung auch tatsächlich in Kraft tritt.

Zudem darf der Anbieter Verbrauchern keine Kosten für die Kündigung auferlegen (dies gilt nicht, wenn Endgeräte aus dem Vertrag behalten werden; hier muss dementsprechend der noch offene Betrag beglichen werden).

Vertragsform und Vertragszusammenfassung

Anbieter sind dazu verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung in Textform (elektronisches Dokument per E-Mail oder ausgedruckte Vertragsform per Post) zukommen zu lassen.

Darin müssen neben den Kontaktdaten des Anbieters auch eine Auflistung der Vertragsleistungen, der Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung enthalten sein.

Zudem muss ein Vertrag in Textform genehmigt werden, bevor er gültig wird. So sind telefonisch abgeschlossene Verträge erst dann gültig, wenn Verbraucher diese unterschrieben und an den Anbieter zurückgesendet haben.

Sollten vertragliche Leistungen bereits nach Abschluss eines Telefonvertrags aktiviert worden sein, Verbraucher sich bei Vorlage des schriftlichen Vertrags aber dennoch gegen diesen entscheiden, müssen keine Ansprüche gegenüber dem Anbieter geltend gemacht oder Entschädigungen gezahlt werden.

Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

Typischerweise beläuft sich die Mindestvertragslaufzeit im Telekommunikationsbereich auf 24 Monate. Gleichzeitig dürfen Anbieter aber keine Verträge abschließen, die über eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hinausgehen.

Viele Anbieter haben aber Klauseln in ihren Verträgen, die diese automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, wenn keine fristgerechte Kündigung eingereicht wird. So werden Kunden, beispielsweise weil sie eine dreimonatige Kündigungsfrist übersehen haben, ein weiteres Jahr an den Anbieter gebunden.

Mit einmonatiger Kündigungsfrist können diese nun auch vorzeitig (jedoch erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten) gekündigt werden. Dies gilt auch rückwirkend für bereits bestehende Verträge.

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Zahlungsrückstand

Befindet man sich mit monatlichen Zahlungen im Verzug, darf der Anbieter die vertraglichen Leistungen nicht sofort sperren. Dies darf erst geschehen, sobald die nicht bezahlte Summe mindestens 100 Euro beträgt.

Bestehen außerdem mehrere Verträge beim selben Anbieter, darf dieser auch nur die Dienstleistungen sperren, für die man in Zahlungsverzug geraten ist.

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