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mms-4free.com: Abo-Abzocker locken mit Video-Nachricht in Abofalle


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Abzocker locken mit angeblicher Video-Nachricht in Abofalle

Aktualisiert am 24.07.2012Lesedauer: 2 Min.
Die Seite mms-4free.com stellt nach der Anmeldung 96 Euro in Rechnung.Vergrößern des BildesDie Seite mms-4free.com stellt nach der Anmeldung 96 Euro in Rechnung. (Quelle: Hersteller-bilder)
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Mit einer angeblich nicht zustellbaren MMS-Nachricht versuchen Online-Abzocker derzeit, unvorsichtige Handy-Nutzer in Deutschland in eine teure Abofalle zu locken. Per SMS erhalten die Opfer eine Nachricht, dass sie eine MMS erhalten hätten, die für den Versand zu groß sei. Die Nachricht könne online abgerufen werden. Wer den Anweisungen in der SMS folgt, schließt ein teures Abo ab.

"Eine Videonachricht war zu groß um zugestellt zu werden", heißt es in SMS, die nach übereinstimmenden Berichten des Online-Portals Computerbetrug.de und der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein derzeit an zahlreiche Handy-Nutzer verschickt wird. Abrufen könne der Angeschriebene den Film jedoch unter www.mms-4free.com unter Angabe eines in der Nachricht enthaltenen Codes. Befolgt der Nutzer die Anweisungen, meldet sich auf mms-4free.com an und bestätigt im Verlauf des Anmeldevorgangs auch die AGB der Seite, schließt er nach Auffassung der Betreiber ein kostenpflichtiges Abo ab.

MMS-Abruf führt in teure Abo-Falle

Das versprochene Video bekommen die Betroffenen nie zu Gesicht. Dafür landet bald darauf eine Rechnung im Briefkasten, ausgestellt von der Firma Primetel Ltd. mit Sitz im Inselstaat Malta. Für den Zugang zu der Online-Videodatenbank auf mms-4free.com würden 96,00 Euro pro Jahr fällig, der Beitrag sei im Voraus zu zahlen und damit sofort zu entrichten. Das Abo soll außerdem kündigungspflichtig sein. Wer sich nicht schriftlich abmeldet, bucht das Abonnement nach Ablauf des Buchungszeitraums automatisch für ein weiteres Jahr.

Verbraucherzentrale rät Betroffenen zur Gegenwehr

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale handelt es sich bei mms-4free.com um eine typische Abofalle. Gezahlt werden müsse nur, wenn ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist. "Da in der Regel die Preisangabe auf der Internetseite versteckt war, ist zumindest diese nicht Vertragsinhalt geworden", heißt es in einer Stellungnahme der Verbraucherzentrale. "Eine Zahlungspflicht besteht somit nicht." Betroffene sollten sich deshalb gegen die aus Sicht der Verbraucherzentrale unberechtigte Forderung zur Wehr setzen. Weitere Informationen sowie ein entsprechender Musterbrief seien in jeder Beratungsstelle erhältlich.

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